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Das Bewerfen der drei Felsen

4.9 Das Bewerfen der drei Felsen

Dieses (Bewerfen der drei Felsen) ist die 13. der Pflichten der Pilgerfahrt [ha ] und die fünfte der Handlungen in Mina. Und es gibt keinen Unterschied zwischen dem Bewerfen der drei Felsen in ihrer (Art und) Weise und Voraussetzungen gegenüber dem, was (bereits) erwähnt wurde, beim Bewerfen des großen Felsens von Aqaba [ amrat-ul-caqabah al-kubr~ ] am Tag des Festes.

§ 304: Man ist verpflichtet, die drei Felsen zu bewerfen, das heißt den ersten Felsen, den mittleren und den letzten am Tag (einer) der Nächte, in denen man verpflichtet ist, über Nacht (dort) zu bleiben.

§ 305: Die Zeit des Bewerfens ist vom Sonnenaufgang bis zum Untergang. Also ist es nicht erlaubt, freiwillig in der Nacht zu bewerfen. Ausgenommen davon ist der Hüter und jeder, der einen Grund hat zur Besorgnis um sein Eigentum, seine Ehre oder sich selbst, und genauso die Schwachen der Frauen, Älteren und Jugendlichen, die für sich (Unheil) befürchten aufgrund der Stärke des Staus. Daher ist es für all diese (Genannten) erlaubt, nachts zu bewerfen.

§ 306: Für denjenigen, der einen Grund hat, tagsüber nicht zu bewerfen, ist es nicht erlaubt, sich vertreten zu lassen, wenn sein Grund zu den Gründen gehört, die es ihm erlauben, das Bewerfen in die Nacht zu verschieben, wie Furcht, Arbeit und ähnliches. Aber wenn tagsüber einer der Gründe eintritt, die (das Bewerfen) (grundsätzlich) verhindern, dann ist es ihm erlaubt, sich vertreten zu lassen. Aber als vorsichtshalber Pflicht hat er (zusätzlich) selbst zu bewerfen in der folgenden Nacht, falls dann sein Grund aufgehoben wurde.

§ 307: Man ist verpflichtet, sich vertreten zu lassen beim Eintreten eines Grundes, falls man hoffnungslos ist über dessen Aufhebung, und die Handlung des Vertreters ist befreiend für ihn, selbst wenn sein Grund danach aufgehoben wird. Wenn er aber nicht hoffnungslos ist über dessen Aufhebung, dann ist es ihm (zwar dennoch) erlaubt, sich vertreten zu lassen, aber falls sein Grund später aufgehoben wird, dann ist er verpflichtet, (das Bewerfen) selbst zu wiederholen.

§ 308: Das Bewerfen der drei Felsen ist eine Pflicht, aber es ist kein Grundsatz [rukn] der Pilgerfahrt [ha ].

§ 309: Man ist verpflichtet zur (Einhaltung der) Reihenfolge beim Bewerfen, so daß man beim ersten Felsen anfängt, dann den mittleren und dann den letzten (bewirft), so daß man jeden Felsen mit sieben Steinen bewirft in der bereits erwähnten Weise.

§ 310: Wenn man das Bewerfen der drei Felsen vergißt und Mina verläßt, dann ist man verpflichtet, zurück nach Mina zu gehen, wenn man sich an den Tagen des Erstrahlens [ayy~ m-at-tašr§ q] daran erinnert, und (man ist verpflichtet,) selbst zu bewerfen, wenn dieses möglich ist. Und wenn es nicht so (möglich) ist, dann läßt man sich vertreten. Und wenn man sich nach den Tagen des Erstrahlens [ayy~ m-at-tašr§ q] daran erinnert oder man das Bewerfen absichtlich verschiebt bis nach den Tagen des Erstrahlens, dann hat man als vorsichtshalber Pflicht zurückzugehen und selbst zu bewerfen oder sein Vertreter (hat dieses zu tun), und dann holt man (zusätzlich) nachträglich (im nächsten Jahr) nach, selbst wenn (es) durch Vertretung (geschieht). Und wenn man das Bewerfen der drei Felsen (sogar) vergißt, bis man das Heilige Mekka verlassen hat, dann hat man als vorsichtshalber Pflicht im nächsten Jahr nachzuholen, selbst wenn (es) durch Vertretung (geschieht).

§ 311: Es ist erlaubt die Felsen von (allen) ihren vier Seiten zu bewerfen, und es ist keine Voraussetzung, sich in Richtung der Qibla auszurichten beim ersten und mittleren (Felsen) oder die Qibla hinter sich zu haben beim letzten großen Felsen.

 

4.10 Verschiedene Angelegenheiten

Frage 1: Die Fliesen der Heiligen Moschee [al-mas id-ul-h.ar~ m] werden (nur) mit geringem [qal§ l] Wasser rituell gereinigt. Und dieses erfolgt durch das Gießen von wenig Wasser auf die rituelle Unreinheit, so daß grundsätzlich das Wissen über das Verbleiben der rituellen Unreinheit erhalten wird. Ist dann die Niederwerfung auf diese Fliesen der Moschee gültig?

Antwort: Grundsätzlich erhält man kein Wissen über die rituelle Unreinheit der gesamten Moschee, und das Überprüfen ist keine Pflicht. Und somit ist die Niederwerfung auf die Fliesen gültig.

Frage 2: Befreit das Gemeinschaftsgebet in Kreisform um die Kaaba (von der Pflicht zu beten)?

Antwort: Ja, es ist befreiend (von der Pflicht).

Frage 3: Befreit das Gemeinschaftsgebet hinter einem Imam der Sunniten im Heiligen Mekka oder im Erleuchteten Medina?

Antwort: Befreiend, inschaallah.

Frage 4: Was ist das Urteil bezüglich des rituellen Gebets [s.al~ h] in Arafat und Al-Masch’ar(-ul-Haram) und Mina und während des Zurücklegens der Strecke zwischen diesen (Orten) auch für denjenigen, der beabsichtigt hat, sich zehn Tage im Heiligen Mekka aufzuhalten?

Antwort: Er betet vollständig (unverkürzt).

Frage 5: Gilt das Urteil zur freien Wahl zwischen verkürztem (rituellen Gebet) [qas.r] und vollständigem (rituellen Gebet) in Mekka und Medina oder gilt dieses (Urteil) nur für die Heilige Moschee (in Mekka) [al-mas id-ul-h.ar~ m] und die Propheten-Moschee (in Medina) [al-mas id-un-nab§ ] (s.a.)? Und gibt es einen Unterschied zwischen den alten und neuen Ortsteilen?

Antwort: Das Urteil zur Freien Wahl zwischen verkürztem (Beten) [qas.r] und vollständigem (Beten) ist in jedem der beiden Orte dieser Heiligen Stätten gültig, und offensichtlich gibt es keinen Unterschied zwischen den alten und neuen Ortsteilen, und als Vorsichtsmaßnahme hat man sich in dieser Angelegenheit auf die alten Ortsteile zu begrenzen und selbst nur auf die beiden Moscheen, so daß man (außerhalb der Moscheen) verkürzt betet, es sei denn, man beabsichtigt den Aufenthalt für zehn Tage.

Frage 6: Was ist das Urteil (bezüglich) der Pilgerfahrt [ha ] für denjenigen, der die Teilnahme an der Demonstration zum Loslösen [al-bara’ah] von den Götzendienern nicht wollte?

Antwort: Dieses (Fernbleiben von der Demonstration) schadet der Gültigkeit seines Pilgerns nicht, obwohl man den Vorzug [fad.§ la] der Teilnahme an der Zeremonie der Verkündung des Loslösen [al-bara’ah] von den Feinden Allahs, des Erhabenen, für sich versäumt hat.

Frage 7: Ist es für diejenige mit Regelblutung bzw. mit Blutung außerhalb der Regel erlaubt, auf der Mauer zu sitzen, die zwischen dem Bogengang der Heiligen Moschee [al-mas id-ul-h.ar~ m] und der Strecke des Eilens [masc~ ] liegt, bei Kenntnis, daß diese (Mauer) gemeinsam zwischen den beiden (Moschee und Strecke) ist?

Antwort: Dieses ist unbedenklich, es sei denn, es steht fest, daß diese (Mauer) ein Teil der Moschee ist.

Frage 8: Was ist das Urteil des Pilgerns für denjenigen, der über das Erlangen (der Erfüllung) der beiden Stehen und über den Tag des Festes zweifelt hinsichtlich des Unterschiedes bei der Sichtung der Neumondsichel? Und ist er zur Wiederholung der Pilgerfahrt [ha ] von neuem verpflichtet?

Antwort: Die Handlung gemäß dem Feststehen der Neumondsichel des (Monats) Dul-Hi a beim Richter der Allgemeinheit, und sein Urteil dazu befreit ihn (von der Verpflichtung), so daß wenn man gemäß der Leute die beiden Stehen erlangt hat, dann hat man die Pilgerfahrt erlangt, und es befreit einen (von seiner Verpflichtung).

 

Im arabischen Original folgen im Anschluß an die Darstellung der Riten einige ausgewählte Bittgebete, die hier in der deutschen Übertragung nicht wiedergegeben werden.

 

Anhang

Liste der verwendeten Abkürzungen

a.s. Frieden sei mit ihm bzw. ihnen [caleyhis-sal~ m, caleyhum~ sal~ m]

bzw. beziehungsweise

bzgl. bezüglich

d.h. das heißt

s.a.s. der Friede sei mit ihm und mit den Reinen seiner auserwählten Familie [s.allall~ hu calayhi wa ~ lih§ wa sallam].

u.a. unter anderem

usw. und so weiter

z.B. zum Beispiel

 

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