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Vorrat für seine (zurückbleibenden) Familienmitglieder während der (eigenen) Fahrt

2. Vorrat für seine (zurückbleibenden) Familienmitglieder während der (eigenen) Fahrt

§ 17: Es ist eine Voraussetzung für das finanzielle Imstandesein, daß man (genug) Versorgung für seine (zurückbleibenden) Familienmitglieder besitzt, (die ausreicht) bis man von der Pilgerfahrt zurückgekehrt ist.

§ 18: Mit (dem Begriff) Familie, deren Versorgung vorhanden zu sein eine Voraussetzung für das finanzielle Imstandesein ist, sind (diejenigen) gemeint, für welche die Bezeichnung als Familie gemäß dem Brauch gilt, selbst wenn für deren Ausgaben religionsrechtlich keine Verpflichtung bestünde.

3. Die Lebensnotwendigkeiten und das, was man zu seinem Lebensunterhalt benötigt (für sich selbst)

§ 19: Eine Voraussetzung (für das Imstandesein) ist der Besitz des Lebensnotwendigen und dessen, was man zu seinem Lebensunterhalt benötigt gemäß seiner (sozialen) Stellung, entsprechend dem Brauch. Es ist keine Voraussetzung, daß diese (Güter) selbst vorhanden sind, sondern es genügt, daß man Geld und ähnliches besitzt, welches man für deren Sicherstellung verwenden kann.

§ 20: Die Stellung gemäß dem Brauch (und deren Anwendung) für die Personen können sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Bei demjenigen also, bei dem der Besitz eines Hauses zu den Notwendigkeiten seines Lebens gehört oder seiner (sozialen) Stellung entspricht oder es für diese (Person) zu Drangsal und Herabsetzung führen würde, in einem gemieteten, geliehenen oder gestifteten Haus zu wohnen, dann wäre der Besitz eines Hauses für diese (Person) eine Voraussetzung zur Erfüllung des Imstandeseins.

§ 21: Wenn man ein wertvolles Haus besitzt, so daß, wenn man dieses verkaufen und ein anderes Haus mit einem niedrigeren Wert kaufen würde, das finanzielle Imstandesein erfüllt wäre aufgrund des Wertunterschieds zwischen den beiden (Häusern), dann ist man (dennoch) nicht verpflichtet, es zu verkaufen, wenn dieses Haus nicht seine soziale Stellung übersteigt, und dann ist man (also) nicht imstande. Ansonsten ist man bei Erfüllung (auch) der restlichen Voraussetzungen imstande, es sei denn, der Verkauf dieses (Hauses) wäre nur zu einem Wert möglich, bei dem man benachteiligt wäre, dann ist man zu dessen Verkauf nicht verpflichtet.

§ 22: Wenn ein religiös Erwachsener Land oder andere Gegenstände verkauft, um mit deren Erlös ein Haus zu kaufen, dann ist er nicht imstande, wenn er den Besitz eines Hauses benötigt oder dessen Besitz seiner (sozialen) Stellung angemessen ist, auch wenn der (eingenommene) Verkaufspreis für die Ausgaben der Pilgerfahrt genügen bzw. (diese) vervollständigen würde.

§ 23: Derjenige, bei dem einiges von seinem Besitz nicht zu seinem Bedarf gehört, wie z.B. seine Bücher, und deren Erlös die Vervollständigung zu seinem finanziellen Imstandesein wäre oder dieser (Erlös bereits alleine) genügen würde, ist zur Pilgerfahrt verpflichtet bei Erfüllung (auch) der anderen Voraussetzungen.

4. Die Rückkehr zu Ausreichendem

§ 24: Eine Voraussetzung für das finanzielle Imstandesein ist die Rückkehr zu Ausreichendem - allerdings ist dieses keine Voraussetzung für die gespendete [badl§ ] Pilgerfahrt, wie es später erläutert wird -. Damit ist gemeint, daß man nach der Rückkehr von der Pilgerfahrt einen Handel, Landwirtschaft, Handwerk, Beruf, Arbeitsstelle oder einen Nutzerwerb aus Eigentum hat, wie z.B. einen Garten oder ein Geschäft und ähnliches, so daß man nicht in Erschwernis und Drangsal gerät. Und es genügt die Tatsache, daß man zum (so einem) Erwerb befähigt ist, wie es seinem Zustand angemessen ist, oder daß man eine Quelle für ein Einkommen in einer Höhe hat, welches seinem Lebensunterhalt genügt, so daß es seiner (sozialen) Stellung angemessen ist, selbst wenn es sich hierbei um ein Stipendium an Studenten der Religionswissenschaften auf der Religions-Hochschule [h.auz~ h] - möge Allah sie schützen - handelt.

§ 25: Die Rückkehr nach Hause ohne Drangsal ist auch eine Voraussetzung für die Frau. Wenn demzufolge ihr Ehemann gestorben ist, sie während seines Lebens nicht finanziell imstande war und (nunmehr) nach seinem Ableben aufgrund z.B. einer Erbschaft von ihm (finanziell) imstande wäre, dann ist sie (dennoch) als nicht imstande anzusehen, wenn sie nach dem Ableben ihres Ehemannes keinen (eigenen) Erwerb (zur Sicherung ihres Lebensunterhalts) wie Landwirtschaft, Beruf, Arbeitsstelle, Handwerk oder eine (andere) finanzielle Einnahmequelle hat, so daß sie ihre Lebensangelegenheiten nach der Rückkehr von der Pilgerfahrt regeln könnte, selbst wenn sie genügend für die Ausgaben der Pilgerfahrt hätte.

§ 26: Wenn jemandem, der (selbst) keine Versorgungs- und Transportmittel hat, eine andere Person diese (Mittel) anbietet, wobei dieser (Spender) beispielsweise zu ihm sagt: "Pilgere und ich übernehme deine Ausgaben", dann ist man daraufhin verpflichtet zu pilgern, und man ist verpflichtet, diese (Spende) anzunehmen. So ein Pilgern wird "gespendete [badl§ ] Pilgerfahrt" genannt, und für diese (gespendete Pilgerfahrt) ist die Rückkehr zu Ausreichendem keine Voraussetzung. Und dabei ist es (auch) keine Voraussetzung, daß die (Versorgungs- und Transport-) Mittel selbst gespendet werden, sondern es genügt die Spende (im Wert) der Kosten.

§ 27: Die gespendete [badl§ ] Pilgerfahrt begleicht das islamische Pilgern, und man ist daraufhin nicht ein zweites Mal zur Pilgerfahrt verpflichtet, (selbst) wenn man später (selbst) imstande ist.

§ 28: Für denjenigen, der seitens einer Gesellschaft oder einer (Privat-)Person zur Pilgerfahrt eingeladen wird, ist für seine Pilgerfahrt die Bezeichnung (als) gespendete [badl§ ] Pilgerfahrt nicht gültig, falls ihm (dabei) die Verrichtung irgendeiner Tätigkeit als Bedingung für seine Einladung zur Pilgerfahrt gestellt wurde.

Allgemeine Aspekte zum finanziellen Imstandesein

§ 29: Für denjenigen, der imstande (zur Pilgerfahrt) ist, ist es nicht erlaubt, selbst aus dem (Zustand des) Imstandesein herauszutreten, wenn die Zeit eingetreten ist, in der er verpflichtet ist, das Geld für den Antritt der Pilgerfahrt aufzuwenden. Und es ist sogar vorsichtshalber Pflicht, (bereits) vor dieser Zeit nicht aus dem (bereits eingetretenen) Imstandesein herauszutreten.

§ 30: Es ist keine Voraussetzung für das finanzielle Imstandesein, daß dieses (Imstandesein bereits) im Land des religiös Erwachsenen erfüllt wird, sondern es genügt bereits, dieses (Imstandesein) ab der Weihestätte [m§ q~ t] zu erfüllen. Somit ist (auch) derjenige, der (erst) bei der Ankunft an der Weihestätte zur Pilgerfahrt imstande geworden ist, verpflichtet, und dieses (Pilgern) begleicht (dann) die islamische Pilgerfahrt.

§ 31: Das finanzielle Imstandesein ist auch für denjenigen als Voraussetzung wirksam, der zu der Weihestätte [m§ q~ t] gekommen ist und (ansonsten) zum Pilgern fähig wird. Daher genügt es für die Erfüllung des finanziellen Imstandeseins nicht, lediglich zur Pilgerfahrt fähig zu sein. Darum sind diejenigen, die bei Karawanen oder ähnlichem arbeiten, wenn sie bei der Weihestätte ankommen sind, (nur dann) zur Pilgerfahrt verpflichtet, wenn die Voraussetzungen zum Imstandesein (alle) bei ihnen erfüllt sind, so daß sie die Ausgaben für ihre Familienangehörigen, die Lebensbedürfnisse und das, was sie für ihr Leben benötigen, welches ihrer sozialen Stellung angemessen ist, besitzen und sie zu denjenigen gehören, die ohne Drangsal zurückkehren (können). Deren Pilgerfahrt begleicht (dann) die islamische Pilgerfahrt. Doch wenn die Voraussetzungen des Imstandeseins bei ihnen nicht erfüllt sind, dann gilt ihre Pilgerfahrt als empfohlen [mustah.ab], und wenn das Imstandesein später erfüllt wird, haben sie das islamische Pilgern (daraufhin) durchzuführen.

§ 32: Wenn man für den Dienst unterwegs zur Pilgerfahrt entlohnt wird, mit dem man imstande wird, dann ist man zur Pilgerfahrt verpflichtet, nachdem man die Entlohnung angenommen hat. Allerdings ist man nicht verpflichtet, die Entlohnung anzunehmen.

§ 33: Derjenige, der (zuerst) finanziell nicht imstande ist und eine Entlohnung für die Pilgerfahrt in Vertretung (eines anderen) annimmt und nach dem Entlohnungsabkommen (doch noch) imstande (für sich selbst) wird ohne das Geld dieser Entlohnung, wobei die Entlohnung für die Pilgerfahrt im selben Jahr erfolgen sollte, dann wird diese (Vertretung) ungültig, und dann ist man verpflichtet, das islamische Pilgern für sich selbst durchzuführen.

§ 34: Wenn derjenige, der (eigentlich) imstande ist, (nur) ein empfohlenes Pilgern beabsichtigt, unbewußt oder bewußt mit dem Ziel der Durchführung der Riten als Übung für eine bessere (Durchführungs-)Weise im nächsten Jahr, oder weil er (irrtümlich) glaubte, daß er nicht imstande sei und anschließend (nach der Pilgerfahrt) ihm deutlich wird, daß er doch imstande war, dann ist das Übertragen seiner (als empfohlen durchgeführten) Pilgerfahrt anstelle der (notwendigen pflichtmäßigen) islamischen Pilgerfahrt bedenklich, und so hat er daraufhin als Vorsichtsmaßnahme die Pilgerfahrt im darauffolgenden (Jahr) nicht zu unterlassen. Wenn er allerdings (doch) beabsichtigt hatte, die eigentlichen Befehle des heiligen Religionsrechts zu befolgen, dann steht diese (Pilgerfahrt) für die islamische Pilgerfahrt.

b) Körperliches Imstandesein

Mit diesem (körperlichen Imstandesein) sind der gesunde Körper und dessen Fähigkeiten gemeint. Ein Kranker oder Älterer, welcher (körperlich) nicht fähig ist, die Pilgerfahrt anzutreten, oder für den beim Antreten (der Pilgerfahrt) Drangsal und Erschwernis entstehen, ist nicht zur Pilgerfahrt verpflichtet.

§ 35: Das Weiterbestehen des körperlichen Imstandeseins ist eine Voraussetzung. Wenn man also unterwegs vor dem Weihezustand [ih.r~ m] krank wird, dann ist das körperliche Imstandesein nicht mehr erfüllt, wenn sein Antritt zur Pilgerfahrt im Jahr des Imstandeseins ist und einem die Krankheit seine Fähigkeit zur Vollendung der Reise genommen hat. Dann ist man nicht verpflichtet, dafür eine Vertretung (in diesem Jahr) zu beauftragen. Wenn sein Antritt zur Pilgerfahrt erfolgt, nachdem die Verpflichtung zur Pilgerfahrt feststeht, und man dann (krank wird und dadurch) die Hoffnung auf die Fähigkeit zur Pilgerfahrt ohne Drangsal auch für die späteren Jahre verliert, dann ist man verpflichtet, eine Vertretung zu beauftragen. Doch wenn man die Hoffnung nicht verliert, dann entfällt die Verpflichtung zum (zukünftigen) Antritt der Pilgerfahrt nicht von einem (selbst). Aber wenn man (erst) nach dem Weihezustand krank wird, dann gibt es dafür spezielle Urteile.

c) Reisesicherheit

Diese (Reisesicherheit) bedeutet, daß der Weg zu den heiligen Stätten offen und sicher ist. Derjenige, dem der Weg versperrt wird, so daß er nicht zur Weihestätte [m§ q~ t] gehen oder die Handlungen (nicht rechtzeitig) vollenden kann, ist nicht verpflichtet zur Pilgerfahrt. Und derjenige, dessen Weg zwar offen, aber nicht sicher ist, wie durch das Bestehen von Gefahr für ihn selbst, sein Eigentum und die Ehre [cird.], ist ebenfalls nicht verpflichtet.

d) Zeitliches Imstandesein

Mit diesem (zeitlichen Imstandesein) ist die Erfüllung des Imstandeseins in einer Zeit gemeint, in der man die Pilgerfahrt (noch) erlangen kann. Derjenige also, für den die Zeit knapp wird, so daß er diese (Pilgerfahrt) nicht (mehr) erlangen kann, oder er sie nur mit großer Erschwernis und Drangsal erlangen könnte, ist nicht zur Pilgerfahrt verpflichtet.

1.1.2 Allgemeine Aspekte

§ 36: Derjenige, der imstande ist, ist verpflichtet, die (eigene) islamische Pilgerfahrt zuerst durchzuführen. Es ist für ihn also nicht erlaubt, in Vertretung für jemand anderen zu pilgern oder für sich selbst (nur) empfohlener Art (zu pilgern) vor der Durchführung dieser (pflichtmäßigen Pilgerfahrt). Und wenn er dieses (dennoch) tut, dann ist seine Pilgerfahrt ungültig.

§ 37: Die Erlaubnis des Ehemannes ist keine Voraussetzung für die pflichtmäßige Pilgerfahrt, und somit ist eine Ehefrau (,die sonst imstande ist) zur Pilgerfahrt verpflichtet, selbst wenn der Ehemann nicht zufrieden über die Reise dorthin wäre.

§ 38: Die Erlaubnis der Eltern ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit der islamischen Pilgerfahrt desjenigen, der imstande ist.

§ 39: Wenn man die Pilgerfahrt trotz Erfüllung der Voraussetzungen zum Imstandesein unterläßt, dann ist man die Verpflichtung zur Pilgerfahrt schuldig, und man ist verpflichtet, wie irgend möglich, diese später durchzuführen.

1.2 Pilgerfahrt in Vertretung [ha -un-niyy~ b§ ]

Vor der Darstellung der Voraussetzungen der Vertreter und derjenigen, die vertreten werden, werden einige Aspekte für die Vertretung erwähnt sowie das Testament zur Pilgerfahrt und die Urteile, die davon abhängig sind.

§ 40: Derjenige, bei dem die Verpflichtung zur Pilgerfahrt feststand und er dann (aber) aufgrund von Alter oder Krankheit unfähig war, diese anzutreten oder die Verrichtung der Pilgerfahrt Drangsal für ihn sein würde und er hoffnungslos wird über die Gelegenheit dazu ohne Drangsal, auch für die späteren Jahre, ist verpflichtet, eine Vertretung zu beauftragen. Aber derjenige, bei dem die Verpflichtung zur Pilgerfahrt nicht feststand, ist nicht verpflichtet, eine Vertretung zu beauftragen.

§ 41: Die Verpflichtung zur (eigenen) Pilgerfahrt entfällt für den Vertretenen, der (selbst) einen Hinderungsgrund hatte, nachdem der Vertreter die Handlungen (für ihn) verrichtet hat. Und er ist nicht (mehr) verpflichtet, die Pilgerfahrt selbst zu wiederholen, selbst wenn der Hinderungsgrund später aufgehoben wird. Wenn allerdings der Hinderungsgrund während der (Pilger-)Handlungen des Vertreters aufgehoben wurde, dann ist der Vertretene zum Wiederholen verpflichtet, und in diesem Fall begleicht die Pilgerfahrt des Vertreters nicht (seine eigne Pilgerfahrt).

§ 42: Für denjenigen, der nach dem Weihezustand [ih.r~ m] und dem Eintritt in das Heilige Gebiet [h.ar~ m] gestorben ist, steht das anstelle der islamischen Pilgerfahrt. Aber für denjenigen, der vor dem Weihezustand gestorben ist, steht dieses nicht anstelle (dessen). Wenn daraufhin die Verpflichtung zur Pilgerfahrt für ihn feststand, dann ist man verpflichtet, für ihn nachzuholen, ansonsten obliegt ihm (und den Nachkommen) nichts. Aber für denjenigen, der (zwar) nach dem Weihezustand, aber vor dem Eintritt in das Heilige Gebiet gestorben ist, gilt es als vorsichtshalber Pflicht als nicht-begleichend.

§ 43: Es besteht keine Verpflichtung, anstelle desjenigen nachzuholen, der gestorben und die Verpflichtung zur Pilgerfahrt schuldig geblieben ist, wenn er keine Hinterlassenschaft zurückläßt, welche für die Pilgerfahrt ausreichen würde. Wenn er (aber) eine Hinterlassenschaft zurückgelassen hat, welche für diese Pilgerfahrt ausreichen würde, selbst wenn diese (Hinterlassenschaft) nur (für eine Pilgerfahrt) vor Ort (ab der Weihestätte) [m§ q~ t§ ] (ausreichend) wäre, besteht die Verpflichtung, (die Kosten) für die Vertretung der Pilgerfahrt für ihn aus der ursprünglichen Hinterlassenschaft abzuziehen, es sei denn, er legte testamentarisch fest, daß dafür ein Drittel abgezogen werden soll. Dann wird diese (Pilgerfahrt) von diesem (Drittel) bestritten. Und vor den empfohlenen (sonstigen Ausgaben im) Testament werden (die Kosten für die Pilgerfahrt) bevorzugt, so daß, wenn ein Drittel dafür nicht ausreicht, dann (auch) vom ursprünglichen Rest (der Hinterlassenschaft) genommen wird.

§ 44: Im Falle der Zulässigkeit einer Vertretung besteht die Verpflichtung, diese (Vertretung) sofort zu veranlassen, unabhängig davon, ob dieses für den Lebenden oder den Verstorbenen gilt.

§ 45: Der Lebende ist nicht zur (Wahl einer) Vertretung aus der (eigenen) Stadt verpflichtet, sondern es ist für ihn genügend, (eine Vertretung) ab der Weihestätte [m§ q~ t] (zu wählen). Und für den Verstorbenen, der die Verpflichtung zur Pilgerfahrt schuldig geblieben ist, ist eine (Vertretung der) Pilgerfahrt ab der Weihestätte begleichend. Und wenn die Vertretung nicht möglich ist, außer von der Heimat des Verstorbenen aus oder von einer anderen (bestimmten) Stadt, dann ist diese (Vertretung) eine Pflicht und die Ausgaben dafür werden von der ursprünglichen (Hinterlassenschaft) abgerechnet. Wenn er allerdings testamentarisch die Pilgerfahrt (in Vertretung) für einen (an seinem Ort) Einheimischen festgelegt hat, dann ist es Pflicht, das Testament (so) zu erfüllen. Und die Kosten (der Pilgerfahrt) oberhalb der Kosten ab der Weihestätte werden von dem Drittel (der Hinterlassenschaft) abgezogen.

§ 46: Wenn jemand testamentarisch festlegt, daß eine empfohlene [mustah.ab] Pilgerfahrt für ihn verrichtet werden soll, dann werden die Ausgaben dafür von dem Drittel (der Hinterlassenschaft) abgezogen.

§ 47: Wenn der (natürliche) Erbe oder der testamentarische Erbe über das Feststehen der Verpflichtung zur Pilgerfahrt des Verstorbenen Kenntnis haben und Zweifel über deren Durchführung haben, dann ist man verpflichtet, für diesen (Verstorbenen) nachzuholen (bzw. nachholen zu lassen). Aber wenn über das Feststehen keine Kenntnis vorliegt und nichts testamentarisch festgelegt wurde, dann sind sie zu nichts verpflichtet.

1.2.1 Voraussetzungen des Vertreters

Für den Vertreter sind folgende Faktoren Voraussetzung:

1. Religiöse Reife [bulã Ÿ ] als Vorsichtsmaßnahme, denn das Pilgern des nicht religiös Reifen begleicht weder für andere die islamische Pilgerfahrt noch das pflichtmäßige Pilgern überhaupt.

2. Vernunft [caql], denn diese Vertretung gilt nicht für den geistig Behinderten, unabhängig davon, ob diese (Behinderung) bei ihm dauerhaft oder in periodischen Abständen (z.B. als Anfälle) auftritt, falls er die Handlungen während seiner Behinderungsanfälle verrichtet.

3. Glauben [§ m~ n], denn die Pilgerfahrt des Nichtgläubigen [Ÿ ayr-ul-mu’min] ist nicht annehmbar für andere.

4. Kenntnis über die Handlungen und Urteile der Pilgerfahrt.

5. Die Vertrauenswürdigkeit seiner Durchführung der Pilgerfahrt. Doch es ist keine Voraussetzung, die Richtigkeit der (tatsächlichen) Durchführung festzustellen, nachdem diese (Fähigkeit dazu) feststand.

6. Nicht schuldig zu sein für eine pflichtmäßige Pilgerfahrt in diesem Jahr für sich selber.

7. Daß er keine Entschuldigung für die Unterlassung einiger Handlungen der Pilgerfahrt hat.

Und diese Voraussetzung und die Urteile, die daraus folgen, werden in späteren Angelegenheiten erläutert.

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