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Die Voraussetzungen zum Bewerfen

4.4.1 Die Voraussetzungen zum Bewerfen [ram§ ]

Beim Bewerfen [ram§ ] wird folgendes vorausgesetzt:

1. Das Bewerfen ist ein Gottesdienst, in dem die Absicht eine Pflicht ist mit allen ihren Voraussetzungen, wie es bereits bei der Absicht zum Weihezustand [ih.r~ m] erwähnt wurde.

2. Das Bewerfen ist mit etwas zum verrichten, wofür die Bezeichnung Stein (Kies, Schotter) gilt, so daß es nicht gültig ist, mit Sand aufgrund der kleinen Ausmaße oder mit (großen) Stein(-brocken) wegen der großen Ausmaße zu bewerfen.

3. Die Zeit des Werfens ist vom Sonnenaufgang am Tag des Festes bis zum Sonnenuntergang.

4. Das Treffen des (geworfenen) Steines auf den (zu bewerfenden) Felsen (ist eine Voraussetzung), so daß, wenn man nicht trifft oder (nur) glaubt, getroffen zu haben, dann zählt dieses nicht, und man ist verpflichtet, anstelle dieses (mißlungenen Wurfversuchs) noch einmal zu bewerfen. Und es genügt nicht, den umgebenden Kreis des Felsens (zu treffen), ohne (den Felsen) zu treffen.

5. Das Bewerfen (des Felsens) erfolgt mit sieben Steinen.

6. Das Bewerfen (des Felsens) mit Steinen erfolgt nacheinander, so daß, wenn man diese (Steine) auf einmal zusammen wirft, es nur als ein (Wurf) gezählt wird, unabhängig davon, ob sie alle den Felsen treffen oder nicht.

§ 265: Es ist erlaubt, den neuen Teil des (zu bewerfenden) Felsens, der mit Zement bestrichen ist, zu bewerfen, falls dieser nach dem Brauch als Teil des Felsens gezählt wird.

§ 266: Offensichtlich ist es erlaubt, von den oberen Etagen zu bewerfen, obwohl als Vorsichtsmaßnahme von dem früher bekannten Ort zu bewerfen ist.

4.4.2 Die Voraussetzungen des Steines

Bei dem Stein wird folgendes vorausgesetzt:

1. Das dieser (Stein) vom Heiligen Gebiet [h.ar~ m] ist, daher ist einer von diesen (Steinen) von außerhalb (des Heiligen Gebietes) nicht begleichend.

2. Daß dieser (Stein) unbenutzt ist, mit dem nicht (bereits vorher) ein gültiges Bewerfen geworfen wurde, auch (nicht) in vergangenen Jahren.

3. Daß dieser (Stein) zulässig [mub~ h.] ist, so ist es nicht erlaubt, mit einem geraubten (Stein) zu bewerfen oder mit dem (Stein), den man einem anderen ohne dessen Erlaubnis abgenommen hat. Allerdings wird für den Stein dessen rituelle Reinheit nicht vorausgesetzt.

§ 267: Es ist für Frauen und Schwache, für die erlaubt ist, von Al-Masch’ar-ul-Haram nach Mitternacht nach Mina auszugehen, erlaubt, nachts zu bewerfen, wenn sie tagsüber eine Entschuldigung haben, nicht zu bewerfen. Es ist sogar für Frauen grundsätzlich erlaubt, nachts zu bewerfen, aber für denjenigen, der sie begleitet, ist es (nur dann) erlaubt, nachts zu bewerfen, wenn er selbst entschuldigt ist, ansonsten ist er verpflichtet, tagsüber zu bewerfen.

§ 268: Für denjenigen, der am Tag des Festes vom Bewerfen (der Felsen) entschuldigt ist, ist es erlaubt, in der Nacht zum Fest oder in der darauffolgenden Nacht zu bewerfen, und genauso ist es auch für denjenigen, der am Tag des elften oder zwölften (des Monats) vom Bewerfen entschuldigt ist, erlaubt, in dessen Nacht zu bewerfen oder in der darauffolgenden Nacht.

 

4.5 Das Schlachten

Dieses (Schlachten) ist die fünfte der Pflichten der Pilgerfahrt [ha ] und die zweite der Handlungen in Mina.

§ 269: Der Bestrebungs-Pilgerfahrer [mutamattic-bil-ha ] ist verpflichtet zum Opferschlachten [had§ ], und dieses erfolgt mit einer der drei Vieharten: Kamel, Rind oder Schaf, ohne Unterschied zwischen männlichen und weiblichen (Vieh). Und Kamele (zu schlachten) ist besser (als die anderen). Und andere Tiere als die erwähnten genügen nicht (zur Erfüllung der Pflicht).

§ 270: Schlachten ist ein Gottesdienst wofür die Absicht vorausgesetzt wird mit allen ihren (bereits) erwähnten Voraussetzungen bei der Absicht zum Weihezustand [ih.r~ m].

§ 271: Beim Opferschlachten wird folgendes vorausgesetzt:

1. Das Alter des Tieres: Es ist maßgebend für das Kamel, in das sechste Lebensjahr eingetreten zu sein, und bei Rindern, in das dritte Lebensjahr eingetreten zu sein als vorsichtshalber Pflicht, und Ziegen sind wie die Rinder (bezüglich des Lebensalters zu behandeln). Und beim Hammel ist maßgebend, in das zweite (Lebensjahr) eingetreten zu sein als vorsichtshalber Pflicht. Die erwähnte Altersgrenze gilt für das Jungsein, so daß jüngere (Tiere) nicht begleichend sind. Aber für das Ältersein begleicht jedes ältere (Tier) von den erwähnten.

2. Gesundheit und Unversehrtheit.

3. Dieses (Tier) ist nicht mager.

4. Alle Glieder sind vorhanden, so daß das mangelhafte (Tier), wie das kastrierte (Tier), und das ist dasjenige, dessen Hoden entfernt wurden, nicht begleichend ist. Allerdings ist dasjenige mit dem gequetschten [mard.ã d.] Hoden begleichend, es sei denn, es erreicht die Grenze zur Kastration. Und dasjenige (Tier) mit abgeschnittenem Schwanz oder einäugige (Tiere) oder Lahme oder (Tiere) mit abgeschnittenem Ohr oder dasjenige mit innerem Hornbruch ist nicht begleichend. Und genauso ist es auch, wenn dieses (Tier) nicht seiner ursprünglichen Schöpfung entspricht, so daß jedes Tier, das eines der Glieder, die normalerweise bei seiner Art vorhanden sind, nicht hat, so daß dieses als Mangel an ihm gezählt wird, nicht begleichend ist. Allerdings ist dasjenige mit gebrochenem äußeren Horn - das äußere Horn ist die Hülle des inneren Horns - zulässig. Und dasjenige mit geschlitztem oder gelochtem Ohr ist (ebenfalls) zulässig.

§ 272: Wenn man eine Viehart im Glauben an dessen Gesundheit schlachtet und (erst) danach aufgedeckt wird, daß es krank oder mangelhaft war, dann ist man verpflichtet, ein anderes Opfer(tier) zu schlachten, falls es möglich ist.

§ 273: Als Vorsichtsmaßnahme ist das Schlachten nach dem Bewerfen des Felsens von Aqaba zu verschieben.

§ 274: Es ist nicht erlaubt, das Schlachten des Opfers bis nach dem Tag des Festes zu verschieben, als Vorsichtsmaßnahme. Und wenn man dieses absichtlich, irrtümlich oder unwissend begründet oder anders verschiebt, dann ist als vorsichtshalber Pflicht, dieses (Opfer) in den Tagen des Erstrahlens [ayy~ m-at-tašr§ q] zu schlachten, wenn es möglich ist. Ansonsten in den restlichen Tagen des Monats Dul-Hi a, offensichtlich ohne Unterschied zwischen Nacht und Tag.

§ 275: Der Ort des Schlachtens ist (eigentlich) Mina. Und wenn man daran gehindert wird, in diesem (Ort) zu schlachten, ist das Schlachten an dem heutzutage dafür vorbereiteten Ort (ebenfalls) begleichend.

§ 276: Als vorsichtshalber Pflicht ist der Schlachter ein Gläubiger. Allerdings ist es nicht fern anzunehmen, den Glauben [im~ n] nicht als Voraussetzung (für den Schlachter) zu betrachten, wenn man die Pflicht (des Schlachtens) selbst beabsichtigt und der Vertreter (für das Schlachten) eigentlich nur für die Handlung des Schlachtens bevollmächtigt wird.

§ 277: Es wird vorausgesetzt, daß das Schlachten für sich (selbst) oder seinen Bevollmächtiger erfolgt. Aber das Schlachten für andere ohne vorherige Vollmacht ist bedenklich. Und somit hat man sich als Vorsichtsmaßnahme nicht zu begnügen mit seinem (unaufgeforderten) Schlachten (für andere), auch wenn man an sein Einverständnis glaubt.

§ 278: Es wird vorausgesetzt, daß das Werkzeug des Schlachtens aus Eisen ist. Und Edelstahl - dieser ist Eisen legiert mit einem Stoff gegen das Rosten - ist wie Eisen zu beurteilen. Aber wenn man daran zweifelt, ob das Instrument des Schlachtens aus Eisen ist, dann ist es nicht befreiend, damit zu schlachten, solange man nicht feststellt, daß es daraus besteht.

 

4.6 Das Kürzen [taqs.§ r]

Dieses (Kürzen) ist die sechste der Pflichten der Pilgerfahrt [ha ] und die dritte der Handlungen in Mina.

§ 279: Man ist nach dem Schlachten zum Rasieren oder Kürzen [taqs.§ r] der Haare oder Nägel verpflichtet. Und Kürzen [taqs.§ r] ist bestimmt für die Frauen, so daß Rasieren (der Haare) für sie nicht befreiend ist, und als Vorsichtsmaßnahme kombinieren sie beim Kürzen das Schneiden der Haare mit dem der Nägel. Aber der Mann hat die Wahl zwischen Rasieren und Kürzen [taqs.§ r], und er muß nicht rasieren, auch wenn er Pilgerneuling [s.arã rah] ist - dieser ist derjenige, der zum ersten Mal pilgert. Allerdings als Vorsichtsmaßnahme obliegt ihm dieses.

§ 280: Rasieren und Kürzen [taqs.§ r] gehört zu den Gottesdiensten, und somit ist man dafür zu einer Absicht verpflichtet, die rein ist von Angeberei [riy~ ’], und man beabsichtigt Gehorsam zu Allah, dem Erhabenen, so daß, wenn man ohne die erwähnte Absicht verkürzt oder rasiert, dann wird das, was dadurch erlaubt wird, für ihn (weiterhin) nicht erlaubt.

§ 281: Wenn man zum Kürzen [taqs.§ r] oder Rasieren andere zur Hilfe einbezieht, dann ist man (dennoch) verpflichtet, es selbst zu beabsichtigen.

§ 282: Als vorsichtshalber Pflicht ist am Tag des Festes zu rasieren oder zu kürzen [taqs.§ r], und wenn man diese nicht so verrichtet, dann ist man verpflichtet, es in der Nacht zum 11ten (des Monats) oder in der (Nacht), die danach folgt, zu verrichten, und dieses ist für ihn befreiend.

§ 283: Derjenige, der sein Schlachten bis nach dem Tag des Festes aus irgendeinem Grund verschoben hat, ist nicht verpflichtet, das Rasieren oder Kürzen [taqs.§ r] zu verschieben, und es ist sogar nicht fern, die Verpflichtung zu deren Verrichtung am Tag des Festes anzunehmen, so daß die Vorsichtsmaßnahme dabei nicht unterlassen wird. Und das Verrichten des Umkreisens [t.aww~ f] der Pilgerfahrt ist in einem solchen Fall vor dem Schlachten bedenklich.

§ 284: Das Rasieren oder das Kürzen [taqs.§ r] muß in Mina erfolgen, so daß diese nicht freiwillig an einem anderen (Ort) erlaubt sind.

§ 285: Wenn man absichtlich, irrtümlich oder unwissend außerhalb von Mina rasiert oder verkürzt und die restlichen Handlungen (des Pilgerns) verrichtet hat, dann ist man verpflichtet, dafür dorthin zurückzukehren und die Handlungen, die damit zusammenhängen, zu wiederholen. Und genauso ist das Urteil, wenn man das Kürzen [taqs.§ r] oder Rasieren unterläßt und (aus diesem Ort) herausgeht.

§ 286: Man ist am Tag des Festes verpflichtet, zuerst den Felsen von Aqaba zu bewerfen, dann zu schlachten und danach zu kürzen [taqs.§ r] oder zu rasieren, und wenn man absichtlich nicht der erwähnten Reihenfolge folgt, dann ist man ungehorsam (gegenüber Allah), aber man ist offensichtlich nicht verpflichtet, die Handlungen in der (richtigen) Reihenfolge zu wiederholen, obwohl die Wiederholung der Vorsichtsmaßnahme entspricht, wenn es möglich ist. Und genauso ist das Urteil im Fall der Unwissenheit und des Vergessens.

§ 287: Nach dem Rasieren oder Kürzen [taqs.§ r] wird für denjenigen im Weihezustand (nunmehr) alles erlaubt, was für ihn im Weihezustand [ih.r~ m] der Pilgerfahrt [ha ] verboten war, außer die (Vereinigung mit) Frauen und (das Verwenden von) Parfüm.

 

4.7 Die Handlungen im Heiligen Mekka

Die Pflichthandlungen im Heiligen Mekka sind fünf: Das Umkreisen [t.aww~ f] der Pilgerfahrt [ha ], und dieses heißt Besuchs-Umkreisen [t.aww~ f-u-ziy~ rah] und dessen rituelles Gebet, und das Eilen [sac§ ] zwischen Safa und Marwa und das Umkreisen wegen Frauen [t.aww~ f-un-nis~ ’] und dessen rituelles Gebet.

§ 288: Es ist erlaubt und sogar empfohlen, am selben Tag nach der Vollendung der Handlungen des Festtages in das Heilige Mekka zurückzukehren, um die restlichen Riten der Pilgerfahrt [ha ] mit den zwei (Riten des) Umkreisen [t.aww~ f] und deren rituellen Gebeten und dem Eilen [sac§ ] zu verrichten. Und es ist erlaubt, bis zum letzten Tag der Tage des Erstrahlens [ayy~ m-at-tašr§ q] und sogar bis zum Ende des Monats Dul-Hi a zu verschieben.

§ 289: Die (Art und) Weise des Umkreisens [t.aww~ f] und dessen rituellen Gebets sowie des Eilens [sac§ ] ist wie beim Umkreisen der Wallfahrt [cumrah] und dessen rituellem Gebet und dem Eilen [sac§ ] darin, ohne Unterschied außer in der Absicht, so daß man hier die Verrichtung dieser (Riten) für die Pilgerfahrt [ha ] beabsichtigt.

§ 290: Es ist nicht erlaubt, die erwähnten Handlungen vor das Stehen in Arafat und Al-Masch’ar(-ul-Haram) und (vor) die Riten von Mina freiwillig vorzuziehen. Allerdings ist es erlaubt, die zwei (Arten des) Umkreisen und deren Gebete vorzuziehen für folgende Gruppen:

1. Frauen, wenn sie das Einsetzen der Regelblutung oder einer Blutung außerhalb der Regel nach der Rückkehr in das Heilige Mekka bei sich vermuten und es ihnen nicht möglich ist, bis zur rituellen Reinheit (danach) zu bleiben.

2. Männer und Frauen, denen es nach der Rückkehr ins Heilige Mekka wegen großem Stau nicht möglich war, zu umkreisen, oder denen es lediglich nicht möglich war, ins Heilige Mekka zurückzukehren.

3. Kranke, denen es nach der Rückkehr ins heilige Mekka aufgrund der Stärke des Staus oder der Befürchtung davor nicht möglich war zu umkreisen.

§ 291: Wenn einer der drei (oben genannten) Gruppen die beiden Umkreisungen oder deren rituellen Gebete vorziehen und dann der Entschuldigungsgrund aufgehoben wird, sind sie (dennoch) nicht verpflichtet, diese (Umkreisungen) zu wiederholen, obwohl diese als Vorsichtsmaßnahme (zu wiederholen) wären.

§ 292: Demjenigen, der das Umkreisen [t.aww~ f] der Pilgerfahrt [ha ] und das Umkreisen wegen Frauen [t.aww~ f-un-nis~ ’] wegen eines Grundes entsprechend den (oben) erwähnten Gruppen vorzieht, ist (das Verwenden von) Parfüm und die (Vereinigung mit) Frauen nicht erlaubt, aber ihm sind alle (anderen) verbotenen (Handlungen) nach dem Eilen [sac§ ] und dem Kürzen [taqs.§ r] oder dem Rasieren erlaubt.

§ 293: Das Umkreisen wegen Frauen [t.aww~ f-un-nis~ ’] und dessen rituelles Gebet sind Pflicht, aber sie sind kein Grundsatz [rukn], so daß, wenn man diese absichtlich unterläßt, seine Pilgerfahrt [ha ] nicht ungültig wird, aber die (Vereinigungen mit) Frauen werden für ihn dann nicht erlaubt.

§ 294: Das Umkreisen wegen Frauen [t.aww~ f-un-nis~ ’] ist nicht spezifisch für die (erwachsenen) Männer, sondern (gilt auch) für die (erwachsenen) Frauen und andere. Und wenn ein Mann dieses (Umkreisen wegen Frauen) unterläßt, werden die Frauen für ihn nicht erlaubt, und wenn eine Frau dieses unterläßt, dann werden die Männer für sie nicht erlaubt.

§ 295: Es ist nicht erlaubt, freiwillig das Eilen [sac§ ] vor das Umkreisen [t.aww~ f] der Pilgerfahrt [ha ] oder vor dessen rituelles Gebet vorzuziehen oder freiwillig das Umkreisen wegen Frauen [t.aww~ f-un-nis~ ’] vor die beiden (letztgenannten), auch nicht freiwillig vor das Eilen [sac§ ], so daß, wenn man die Reihenfolge nicht befolgt, man wiederholt.

§ 296: Wenn das Umkreisen wegen Frauen [t.aww~ f-un-nis~ ’] irrtümlich unterlassen wird und man in sein Land zurückgekehrt ist, dann ist man verpflichtet, zurückzukehren, wenn dieses ohne Beschwernis möglich ist. Ansonsten läßt man sich vertreten, und die Frauen werden für ihn nicht erlaubt, außer nach seinem selbständigen Umkreisen oder in Vertretung (für sich). Und genauso ist das Urteil (auch) wenn man dieses absichtlich unterläßt.

§ 297: Mit dem Weihezustand [ih.r~ m] zur Pilgerfahrt [ha ] wird verboten, was bereits erwähnt wurde unter den Verbotenen (Dingen) des Weihezustandes der Wallfahrt [cumrah] und der Austritt daraus geschieht stufenweise und an drei Stellen:

1. Nach dem Rasieren oder Kürzen [taqs.§ r], wobei einem dann alles erlaubt ist außer Parfüm und Frauen, selbst das Jagen (ist erlaubt), obwohl es verboten ist, wenn es innerhalb des Heiligen Gebiets erfolgt.

2. Nach dem Eilen [sac§ ], dann wird einem Parfüm erlaubt.

3. Nach dem Umkreisen wegen Frauen [t.aww~ f-un-nis~ ’] und dessen rituellem Gebet, so daß einem dann die Frauen erlaubt werden.

 

4.8 Über Nacht in Mina zu bleiben

Dieses (über Nacht in Mina zu bleiben) ist die zwölfte der Pflichten der Pilgerfahrt [ha ] und die vierte der Handlungen in Mina.

§ 298: Man ist verpflichtet, die Nacht zum elften und zwölften (des Monats) über Nacht in Mina zu bleiben, und wenn man am Tag des Festes für die Verrichtung der beiden Umkreisungen und deren rituellen Gebete und dem Eilen [sac§ ] ins Heilige Mekka geht, dann ist man verpflichtet, zurück nach Mina (zu gehen), um (dort) über Nacht zu bleiben.

§ 299: Ausgenommen von der Verpflichtung zum Bleiben über Nacht in Mina in den erwähnten Nächten sind folgende Gruppen:

a) Kranke und diejenigen, die sich um sie kümmern und sogar jeder, der einen Grund hat, mit dem es eine Erschwernis für ihn ist, über Nacht zu bleiben.

b) Derjenige, der befürchtet, seinen eigenen Besitz in Mekka zu verlieren oder daß es gestohlen wird.

c) Derjenige, der in Mekka bleibt, (und sich) beschäftigt mit Gottesdienst bis zur Morgendämmerung und sich nicht mit anderem beschäftigt, außer für ein Bedürfnis wie Essen und Trinken in dem Maß, das man braucht, oder um die rituelle Waschung zu erneuern.

§ 300: Das Verbleiben über Nacht in Mina ist ein Gottesdienst, bei dem man zur Absicht mit allen ihren (bereits) erwähnten Voraussetzungen verpflichtet ist.

§ 301: Es genügt, über Nacht zu bleiben vom Sonnenuntergang bis Mitternacht. Und als vorsichtshalber Pflicht hat derjenige, der das Bleiben über Nacht ohne Grund in der ersten Hälfte unterlassen hat, über Nacht in der zweiten Hälfte der Nacht zu bleiben, obwohl es nicht fern ist anzunehmen, daß das Bleiben über Nacht in der zweiten Hälfte der Nacht ausreichend ist, auch im Fall freier Wahl.

§ 302: Derjenige, der das Pflichtbleiben über Nacht in Mina unterläßt, ist für jede Nacht zur Sühne mit (jeweils) einem Schaf verpflichtet. Und es gibt dabei keinen Unterschied zwischen dem Entschuldigten und anderen, dem Unwissenden und dem Vergessenden Handelnden und anderen, als Vorsichtsmaßnahme.

§ 303: Derjenige, dem es erlaubt ist, am zwölften Tag wegzugehen, ist verpflichtet, (erst) nach dem Sonnenhöchststand [zaw~ l] wegzugehen, und es ist für ihn nicht erlaubt, vorher wegzugehen.

 

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