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Die Weihestätten

: Die Weihestätten

Die vorher erwähnten Weihestätten [m§ q~ t] sind die Weihestätten, an denen für die zur Wallfahrt [cumrah] Eintretenden festgelegt ist, in den Weihezustand [ih.r~ m] einzutreten. Aber die Weihestätten [m§ q~ t] von Bestrebungs- [ha -ut-tamattuc], Bündnis- [qir~ n] und Einzel-Pilgerfahrt [ifr~ d] sind:

1. Das Heilige Mekka, und dieses ist die Weihestätte [m§ q~ t] der Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc]

2. Das (eigene) Haus des religiös Erwachsenen, und dieses ist die Weihestätte [m§ q~ t] für denjenigen, dessen Haus vor der Weihestätte (,also näher) zu Mekka liegt und dieses (eigene Haus) ist sogar auch die Weihestätte für die Einheimischen von Mekka, und man muß nicht zu den vorher erwähnten Weihestätten zurückgehen.

Es folgen die Aspekte (hierzu):

§ 80: Diese Weihestätte [m§ q~ t] oder die Parallelität dazu wird festgelegt mit dem religionsrechtlichen Beweis, so daß zwei Gerechte (Aufrichtige) [cadil] dafür bezeugen, und man ist nicht verpflichtet zu prüfen oder das Wissen (selbst) zu erlangen. Und im Fall des Nichtwissens oder, wenn es keinen Beweis gibt, genügt die Vermutung der aus den Aussagen der Kenner über diese Orte zu bekommen ist.

§ 81: Der Weihezustand [ih.r~ m] ist nicht vor der Weihestätte [m§ q~ t] gültig, außer man gelobt ein Gelübde dafür ab einem bestimmten Ort vor der Weihestätte (in den Weihezustand einzutreten), wie z.B. wenn man gelobt, in den Weihezustand ab Medina oder ab seinem (eigenen) Land (einzutreten), dann ist man verpflichtet, im Weihezustand ab diesem (Ort) anzutreten und sein Weihezustand ist gültig.

§ 82: Wenn man die Weihestätte [m§ q~ t] aufgrund von Unwissenheit oder einem anderen Hinderungsgrund ohne Weihezustand [ih.r~ m] überschreiten, dann ist man verpflichtet, zurückzukehren, falls man zur Weihestätte [m§ q~ t] zurückkehren kann, und dort in den Weihezustand einzutreten, unabhängig davon, ob man innerhalb des Heiligen Gebietes [h.ar~ m] oder außerhalb dessen ist. Und wenn man dieses nicht kann und man innerhalb des Heiligen Gebietes [h.ar~ m] war, dann ist man verpflichtet, dort herausgehen, wenn man es kann, und als vorsichtshalber Pflicht hat man nicht in den Weihezustand [ih.r~ m] einzutreten, bevor man so nahe wie möglich an der Weihestätte ist. Und wenn man wegen Zeitknappheit oder ähnlichem nicht herausgehen kann, dann tritt man innerhalb des Heiligen Gebietes in den Weihezustand ein ab dem Ort, in dem der Hinderungsgrund aufgehoben wird.

§ 83: Es ist nicht erlaubt, freiwillig den Weihezustand [ih.r~ m] bis nach der Weihestätte [m§ q~ t] zu verschieben, unabhängig davon, ob danach (noch) eine andere Weihestätte [m§ q~ t] existiert oder nicht.

§ 84: Für denjenigen, der zum (Eintritt in den) Weihezustand [ih.r~ m] verhindert wird ab einer der Weihestätten [m§ q~ t], ist es erlaubt, ab einer anderen Weihestätte in den Weihezustand einzutreten.

§ 85: Wenn man den Weihezustand [ih.r~ m] der Wallfahrt [cumrah] absichtlich unterläßt, bis die Zeit (zu) knapp geworden ist, diesen (Weihezustand) anzunehmen, dann wird seine Pilgerfahrt in eine Einzel-Pilgerfahrt [ha -ul-ifr~ d] umgewandelt als vorsichtshalber Pflicht. Und danach verrichtet man die Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah], und danach wiederholt man die vorangegangene bei der nächsten [min q~ bil] Pilgerfahrt [ha ].

§ 86: Dschiddah wird nicht zu den Weihestätten [m§ q~ t] gezählt oder zu den Parallelen dazu, und deshalb ist es nicht gültig, ab dort freiwillig für die Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] in den Weihezustand [ih.r~ m] einzutreten, sondern man ist verpflichtet, zu einer der Weihestätten zu gehen für den Eintritt in den Weihezustand [ih.r~ m] ab dort, außer wenn es nicht möglich ist. In diesem Fall ist als Vorsichtsmaßnahme in den Weihezustand ab dort (also ab Dschiddah) einzutreten wegen Gelübde.

§ 87: (Selbst) Die Einheimischen von Dschiddah, die diese (Stadt) als Heimat angenommen haben, sind verpflichtet, zu einer der fünf Weihestätten [m§ q~ t] zu gehen oder zu den parallelen dazu, um dort für die Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] in den Weihezustand [ih.r~ m] einzutreten, aber für die Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] ist es nicht fern anzunehmen, daß die Erlaubnis zum Eintritt in den Weihezustand hierfür ab Dschiddah mit Gelübde besteht, aber als Vorsichtsmaßnahme ist in den Weihezustand einzutreten ab einer der erwähnten Weihestätten.

§ 88: Wenn derjenige im Weihezustand [muh.rim] nach der Überschreitung der Weihestätte [m§ q~ t] darauf aufmerksam wird, daß er keinen gültigen Weihezustand angenommen hat, dann ist er verpflichtet, dorthin zurückzukehren, falls es möglich ist. Falls es nicht möglich ist, dorthin zurückzukehren, außer über das Heilige Mekka, dann tritt er darin (in Mekka) ein mit dem Weihezustand [ih.r~ m] für die Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] - ab dem nächstmöglichen Ort [adna-l-h.ill] - und nach der Verrichtung ihrer Handlungen kehrt er zurück zu einer der Weihestätten, um für die Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] in den Weihezustand einzutreten.

§ 89: Es ist nicht erlaubt, das Heilige Mekka zu verlassen, nachdem man den Weihezustand [ih.r~ m] nach der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] abgelegt hat und vor der Verrichtung der Pilgerfahrt [ha ], außer in Not oder (für ein (wichtiges) Bedürfnis. Und in diesem Fall ist als Vorsichtsmaßnahme in den Weihezustand einzutreten vor dem Verlassen (von Mekka), außer daß dieses zur Bedrängnis für ihn wird, dann ist es ihm erlaubt, für sein Bedürfnis (Mekka) zu verlassen, ohne in den Weihezustand einzutreten. Und diejenigen, die ein oder mehrere Male gezwungen sind (Mekka) zu verlassen, wie (z.B.) die Bediensteten der Karawanen und Ähnliche, haben zuerst die Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] durchzuführen, um in das Heilige Mekka einzutreten, und sie verschieben die Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] in eine Zeit, in der sie in Mekka eintreten wollen, um ab dort in den Weihezustand einzutreten, nach der Wallfahrt [cumrah] für die Pilgerfahrt [ha ] und um dieses (Mekka) nach Arafat zu verlassen, um dort zu verbleiben.

§ 90: Maßgebend für die Nichterlaubnis des Verlassens des Heiligen Mekka zwischen der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] und der Pilgerfahrt [ha ] ist die jetzige Heilige Mekka-Stadt. Demzufolge ist es erlaubt zu jedem Ort zu gehen, der zur Zeit zum Heiligen Mekka gezählt wird, auch wenn dieser (Ortsteil) früher außerhalb lag.

§ 91: Als vorsichtshalber Pflicht ist die Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] nicht zu verrichten zwischen der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] und der Pilgerfahrt [ha ], aber wenn man diese (Einzel-Wallfahrt dennoch) verrichtet, beeinträchtigt es die Gültigkeit der vorherigen Wallfahrt [cumrah] nicht, und seine Pilgerfahrt ist auch unbedenklich.

 

3.2 Der Weihezustand [ih.r~ m]

3.2.1 Die Pflichten des Weihezustands [ih.r~ m]

1. Absicht [niyyah], und dabei ist folgendes zu berücksichtigen:

a) Die Beabsichtigung der Verrichtung der Riten der Wallfahrt [cumrah] und Pilgerfahrt [ha ]. Wenn man also in den Weihezustand [ih.r~ m] für z.B. die Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] eintreten will, beabsichtigt man dieses (Wallfahrt) gleichzeitig (mit dem Eintreten in den Weihezustand).

§ 92: Bei der Beabsichtigung ist es nicht maßgebend, sich die detaillierte Darstellung für die Durchführung der Riten in Gedanken zu rufen, sondern es genügt die allgemeine Darstellung. Also steht es einem zu, die Verrichtung der Pflichten der Riten im allgemeinen zu beabsichtigen, und dann lernt man sie und verrichtet sie stufenweise.

§ 93: Für die Gültigkeit des Weihezustandes [ih.r~ m] ist die Beabsichtigung zur Unterlassung der Verbotenen (Handlungen) des Weihezustandes nicht maßgebend. Allerdings wäre die Beabsichtigung von Verbotenem, welches die Wallfahrt [cumrah] oder die Pilgerfahrt [ha ] ungültig machen würde, wie z.B. der Geschlechtsverkehr in einigen Fällen, nicht vereinbar mit der Absicht der Verrichtung der Riten. Deshalb macht diese (Absicht) den Weihezustand ungültig.

b) Die Nähe und Aufrichtigkeit [ihl~ s] gegenüber Allah, dem Erhabenen, weil die Wallfahrt [cumrah] und die Pilgerfahrt [ha ] und jede ihrer Riten ein Gottesdienst ist, so daß ohne die Nähe und Aufrichtigkeit der Weihezustand [ih.r~ m] ungültig wird.

c) Die Festlegung, ob der Weihezustand für die Wallfahrt [cumrah] oder für die Pilgerfahrt [ha ] ist, und ob die Pilgerfahrt eine Bestrebungs-, Einzel oder Bündnis-Pilgerfahrt ist. Und (es ist festzulegen,) ob diese für sich selbst oder für andere ist, und ob diese als islamische Pilgerfahrt, oder als Pilgerfahrt wegen eines Gelübdes oder als empfohlene [nadb§ ] (Pilgerfahrt durchgeführt wird).

§ 94: Für die (Gültigkeit der) Absicht ist es keine Voraussetzung, diese (Absicht) auszusprechen oder die Vorstellung im Herzen, sondern diese (Absicht) wird erfüllt mit der Festlegung des Willens, diese durchzuführen.

§ 95: Es ist eine Voraussetzung, die Absicht in einer der vorher genannten Weihestätten [m§ q~ t] festzulegen.

2. Bereitschaftsbekundung [talbiyyah]: Und ihre Weise ist am meisten gültig (wie folgt):

„Hier bin ich, oh unser Allah, hier bin ich, hier bin ich, wahrlich es gibt keinen Teilhaber gleichwertig zu Dir, hier bin ich."

[labbayk All~ humma labbayk, labbayk l~ šar§ ka laka labbayk]

Wenn man sich also mit diesem Maß (der Bereitschaftsbekundung) begnügt, dann ist sein Weihezustand [ih.r~ m] gültig. Und als empfohlene Vorsichtsmaßnahme spricht man die oben erwähnten vier Bereitschaftsbekundungen [talbiyyah] aus:

Wahrlich, aller Dank gebührt Dir, und die Gaben kommen nur von Dir, und Dein ist die Herrschaft, und keiner ist gleichwertig zu Dir, hier bin ich.

[inn-al- h.amdu wan-nicmata laka wal-mulk, l~ šar§ ka laka labbayk]

Und wenn man mehr Vorsichtsmaßnahmen (erfüllen) will, sagt man zusätzlich:

Hier bin ich, oh unser Allah, hier bin ich, wahrlich aller Dank gebührt Dir, und die Gaben kommen nur von Dir, und Dein ist die Herrschaft, und keiner ist gleichwertig zu Dir, hier bin ich.

[labbayk All~ humma labbayk, inn-al-h.amdu wan-nicmata laka wal-mulk, l~ šar§ ka laka labbayk]

§ 96: Bei der Bereitschaftsbekundung [talbiyyah] ist es Pflicht, diese einmal zu erwähnen, aber es ist empfohlen, diese so oft wie möglich zu wiederholen.

§ 97: Es ist Pflicht, den pflichtmäßigen Anteil der Bereitschaftsbekundung [talbiyyah] in einer gültigen Form zu verrichten, wie bei der Eröffnungspreisung [takb§ rat-ul-ih.r~ m] im rituellen Gebet, da, wenn diese ungültig verrichtet wird, man verpflichtet ist, diese zu lernen. Und wenn man dazu nicht fähig ist, auch aufgrund von Zeitknappheit, und diese nicht gültig verrichten kann durch Nachsprechen, dann kann man diese aussprechen wie man dazu fähig ist. Und als Vorsichtsmaßnahme hat man sich dabei vertreten zu lassen.

§ 98: Für denjenigen, der die Bereitschaftsbekundung [talbiyyah] absichtlich unterläßt, sind seine Handlungen ungültig. Wenn man diese (aber nur) vergißt, und sich nach der Vollendung der Pilgerriten erinnert oder nach den beiden Verbleiben oder an einem Ort, an dem man die Pilgerfahrt nicht nachholen kann, dann ist seine Handlung (dennoch) gültig. Und offensichtlich ist (das Urteil) zum Unwissenden dem Urteil des Vergessens anzuschließen. Und als empfohlene Vorsichtsmaßnahme ist es in den Fällen des Unwissens und des Vergessens bei der nächsten [min qabil] Pilgerfahrt [ha ] zu wiederholen.

§ 99: Für derjenigen, der die Bereitschaftsbekundung [talbiyyah] nicht in ihrer richtigen Form verrichtet und keinen Hinderungsgrund hat, gilt das Urteil entsprechend der letzten Angelegenheit (§ 98).

§ 100: Es ist eine Pflicht, die Bereitschaftsbekundung [talbiyyah] der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] auszuführen, wenn die Häuser des alten oder des neuen Heiligen Mekka gesichtet werden, und man ist auch verpflichtet, mit der Bereitschaftsbekundung der Pilgerfahrt [ha ] aufzuhören beim Sonnenhöchststand [zaw~ l] am Tag von Arafat.

§ 101: Der Weihezustand [ih.r~ m] der Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc] und ihrer Wallfahrt [cumrah] und der Einzel-Pilgerfahrt [ha -ul-ifr~ d] und der Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] wird erst festgelegt durch die Bereitschaftsbekundung [talbiyyah], aber die Bündnis-Pilgerfahrt [ha -ul-qir~ n] wird festgelegt mit dieser (Bereischaftsbekundung) oder mit der Markierung [išcaar] oder dem Anlegen des Halsbandes [taql§ d]. Und die Markierung [išcaar] ist speziell für die Opferkamelstute und das Anlegen des Halsbandes [taql§ d] dieses (Tier) und andere der Schlachtopfer einschließt.

§ 102: Die Markierung [išcaar] bedeutet das Anstechen der Haut des Höckers der Opferkamelstute und diesen (Höcker) mit Blut zu beschmieren, damit bekannt wird, daß sie ein (ausgewähltes) Opfer ist. Und das Anlegen des Halsbandes [taql§ d] ist, daß an den Hals des Opfers ein Seil oder ein Schuh (als Markierung) gehängt wird, damit bekannt wird, daß es ein (ausgewähltes) Opfer ist.

3. Das Anziehen der beiden Gewänder, und diese sind Untergewand [iz~ r] und Obergewand [rid~ c]. Und diese werden angezogen, nachdem derjenige im Weihezustand das ausgezogen hat, was für ihn anzuziehen verboten wurde, so daß er das Erstgenannte anzieht und das Zweitgenannte über die Schultern geworfen wird.

§ 103: Wenn die Bereitschaftsbekundung [talbiyyah] vor dem Anziehen der beiden Gewänder erfolgt, ist man nicht verpflichtet, die Bereitschaftsbekundung nach diesem (Anziehen) zu wiederholen, obwohl dieses als Vorsichtsmaßnahme (durchzuführen) ist.

§ 104: Es ist keine Voraussetzung für das Untergewand [iz~ r], daß es den Bauchnabel und die Knie bedeckt, und es genügt, daß es in der bekannten Weise ist.

§ 105: Es ist nicht erlaubt, das Untergewand [iz~ r] um den Hals zu binden, aber es ist unbedenklich, dieses mit einer Nadel und ähnlichem zu binden oder miteinander zu verbinden, wenn es damit immer noch als Untergewand [iz~ r] (erkennbar) bleibt. Aber das Obergewand [rid~ c] zu binden ist grundsätzlich unbedenklich, wenn diese immer noch als Obergewand [rid~ c] (erkennbar) bleibt.

§ 106: Als vorsichtshalber Pflicht sind die beiden Gewänder mit der Absicht anzuziehen, damit die Nähe zu Allah, dem Erhabenen zu erlangen.

§ 107: Die maßgebenden Voraussetzungen für das Kleid des Betenden sind für die beiden (Pilger-)Gewänder (ebenfalls) Voraussetzung. Also ist es nicht begleichend, daß sie aus reiner Seide sind oder aus Nicht-Eßbarem (Leder), von Gestohlenem oder mit ritueller Unreinheit verunreinigtem, welche (auch) im rituellen Gebet des Umkreisens [s.al~ t-ut-t.aww~ f] nicht erlaubt sind.

§ 108: Es ist eine Voraussetzung für das Untergewand [iz~ r], daß dieses die Körperform nicht betont, während dieses keine Voraussetzung ist für Obergewand [rid~ c], solange dieses seine Bezeichnung (als Obergewand) einhält.

§ 109: Die Verpflichtung zum Anziehen der beiden Gewänder gilt speziell für den Mann, aber für die Frau ist es erlaubt, in den Weihezustand [ih.r~ m] mit ihrem (eigenen) Kleid einzutreten, unabhängig davon, ob dieses genäht ist oder nicht, unter Berücksichtigung der vorher erwähnten Voraussetzungen für das Kleid des Betenden.

§ 110: Es ist eine Voraussetzung, daß (auch) das Kleid des Weihezustandes [ih.r~ m] für die Frauen nicht aus reiner Seide ist.

§ 111: Es ist keine Voraussetzung für die beiden Gewänder, daß sie gewebt [mansã ] sind, und deshalb bestehen keine Bedenken für den Weihezustand [ih.r~ m] in einem Gewand aus Leder, Nylon oder Kunststoff, wenn dafür immer noch gilt, daß dieses ein Gewand ist und das Anziehen davon gebräuchlich ist. Es bestehen auch keine Bedenken für den Weihezustand mit etwas wie Wolle.

§ 112: Wenn beim Willen zum Weihezustand [ih.r~ m] das genähte Kleid absichtlich und bewußt nicht ausgezogen wird, dann ist die Gültigkeit von seinem Weihezustand nicht unbedenklich.

§ 113: Die rituelle Reinheit von dem kleinen Reinheitsverlust oder dem großen Reinheitsverlust ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Weihezustandes [ih.r~ m].

3.2.2 Verbotenes im Weihezustand [ih.r~ m]

Wenn der Weihezustand [ih.r~ m] in der gültigen Form festgelegt wird, dann werden für denjenigen im Weihezustand [muh.rim] folgende Angelegenheiten verboten:

1. Jagd zu Lande

2. Geschlechtsverkehr mit den Frauen zu haben, (sie) zu küssen, zu schmusen oder sie lustvoll anzusehen und selbst jeglicher Genuß und Lust mit ihnen.

3. Selbstbefriedigung [istimn~ ]

4. Verwendung von Parfüm

5. Heiratsvertrag (abschließen) für sich oder andere

6. Genähtes anzuziehen (,was nur) für die Männer (gilt)

7. Sich (die Lider) schwarz zu schminken

8. In den Spiegel zu sehen

9. Das Anziehen von dem, was den ganzen Fußrücken (Fußoberteil) bedeckt (,was nur) für die Männer (gilt)

10. Frevel [fusã k], und es beinhaltet: Lügen, Schimpfen, eitler Stolz [muf~ harah], Arroganz [mub~ h~ t].

11. Unbestreitbarkeitsaussage [ id~ l] und gemeint ist damit, "bei Allah nein" (zu sagen) oder "bei Allah ja" (zu sagen) anstelle eines Schwurs [qasam]

12. Die Tötung von Hautparasiten am Körper

13. Beschmückung, wie das Tragen von Ringen und Henna zu benutzen mit dieser Absicht (sich zu Beschmücken)

14. Tragen von Schmuck für die Frau

15. Den Körper einzureiben (z.B. mit Creme)

16. Körperhaare zu entfernen bei sich und bei anderen, gleichgültig, ob (der andere) im Weihezustand [ih.r~ m] oder nicht im Weihezustand (ist)

17. Die Bedeckung des Kopfes für den Mann

18. Die Bedeckung des Gesichtes für die Frau

19. Die Abdeckung über dem Kopf (,was) für den Mann während des zurücklegen der Stecke während des Tages (gilt)

20. Das Blut aus dem Körper austreten lassen

21. Die Fingernägel zu schneiden (bzw. feilen)

22. Einen Zahn zu entfernen gemäß Lehrmeinung

23. Bäume und Pflanzen aus dem Heiligen Gebiet abzureißen

24. Waffen zu tragen

Lust durch Frauen, Geschlechtsverkehr, Küssen, Schmusen oder lustvolles Ansehen und sogar jeglicher Genuß oder Vergnügung durch sie (ist verboten) und genauso die Lust der Frauen durch die Männer.

§ 114: Wenn man im Weihezustand [ih.r~ m] des Pilgerns bewußt und absichtlich Geschlechtsverkehr vollzieht, dann ist dessen Pilgerfahrt (dennoch) nicht ungültig, und man hat Sühne zu entrichten, wenn dieser (Geschlechtsverkehr) nach dem Verweilen in Al-Masch’ar-ul-Haram und vor dem Umkreisen wegen Frauen [t.aww~ f-un-nis~ ’] erfolgte. Und wenn dieser (Geschlechtsverkehr) nach dem Umkreisen wegen Frauen erfolgt, dann obliegt einem nichts.

§ 115: Wenn man mit seiner Frau schmust und (dabei) einen Erguß hat, dann ist man verpflichtet, die Sühne zu entrichten mit einer Opferkamelstute.

§ 116: Wenn man seine Ehefrau mit Lust küßt, dann ist seine Sühne eine Opferkamelstute und ohne diese (Lust) ein Schaf.

§ 117: Offensichtlich ist es nicht verboten, jemand anderen, wie die (eigene) Mutter oder Tochter, zu küssen, und es obliegt dafür auch keine Sühne.

Erguß mit seiner Hand oder irgendwelchen anderen Mitteln (erzielen)

§ 118: Wenn man einen Erguß hat, unbewußt oder unwissend über das Urteil (dazu), dann obliegt einem keine Sühne, sondern man ist verpflichtet, um Vergebung zu bitten. Wenn aber dieses bewußt und absichtlich erfolgt, dann obliegt einem die Sühne von einer Opferkamelstute, und wenn man dazu nicht fähig ist, dann von einem Schaf.

§ 119: Wenn man im Weihezustand der Pilgerfahrt vor dem Verweilen bei Muzdalifah Selbstbefriedigung betreibt und dabei einen Erguß hat, dann ist man zusätzlich zu dem, was in der vorherigen Angelegenheit erwähnt ist, verpflichtet, sein Pilgern zu vollenden und diese zu wiederholen bei der nächsten [min q~ bil] (Pilgerfahrt). Und genauso ist es, wenn man sich durch seine Frau befriedigt (,und dieses gilt) als vorsichtshalber Pflicht.

Verwendung von Parfüm

§ 120: Als vorsichtshalber Pflicht ist das Riechen von allem, was einen schönen Duft hat, zu unterlassen, auch wenn es nicht als Parfüm zu bezeichnen ist, wie z.B. Früchte und Blumen mit schönem Duft.

§ 121: Wenn man es nötig, hat das zu essen oder anzuziehen, welches einen Duft hat, dann ist es für ihn erlaubt, aber als Vorsichtsmaßnahme ist dieses nicht zu riechen.

§ 122: Die Verpflichtung zur Sühne steht nicht fest bei der Anwendung von Duft, obwohl als Vorsichtsmaßnahme Sühne mit einem Schaf zu entrichten ist.

§ 123: Die Sühne wird nicht wiederholt, wenn die Anwendung des Duftes innerhalb einer Zeit wiederholt wird, wenn dieses nach dem Brauch als eine (einzige) Anwendung angenommen wird. Und in einem anderen Fall als diesem wird die Sühne offensichtlich mit der Wiederholung der Anwendung (auch) wiederholt, unabhängig davon, ob die Sühne (bereits) zwischen beiden Anwendung entrichtet wurde oder nicht. Aber der Grundsatz der Verpflichtung zur Sühne steht auch hier nicht fest.

Heiratsvertrag für sich oder für andere (abschließen), gleichgültig, ob (der andere) im Weihezustand oder ohne Weihezustand (ist), und diese erfolgt durch Abschluß des formellen Heiratsvertrags für zeitlose (Ehe) oder Zeit(-Ehe).

Genähtes anzuziehen für die Männer, so daß man Hemd, Hose, Weste, Pullover, oder hierzu ähnliches, welches normalerweise durch Nähen hergestellt wird und genauso Kleider mit Knöpfen (nicht anziehen darf), und es ist sogar (auch) nicht erlaubt, die erwähnten Kleidungen anzuziehen, selbst wenn diese nicht genäht sind, wie (z.B.) wenn sie durch Stricken, Kleben oder ähnliches hergestellt werden. Und als Kleidung mit Knöpfen gilt das Kleid, das (jegliche) Knöpfe hat, und das Anziehen davon ist (ebenfalls) verboten, auch wenn dieses nicht um den Hals liegt oder keine Ärmel (Träger) hat, wie (z.B.) wenn man ein geknöpftes (Kleidungsstück) unter seinen Achseln anzieht. Aber das Verbot gilt nicht wegen des Vorhandenseins von Knöpfen, sondern aufgrund des Knöpfens davon. Die Knöpfe (selbst) haben also keine Besonderheit, so daß (nur) dann, wenn sie für das Kleid einen Nutzen haben, das auch verboten ist. Das Anziehen von dem, was erwähnt wurde, ist grundsätzlich nicht zulässig, aber es als Schlafunterlage, Decke, Bedeckung (Umhang) oder ähnliches hierzu anzuwenden, ist unbedenklich. Allerdings ist es nicht erlaubt, den Kopf damit zu bedecken, wegen des folgenden.

§ 124: Es ist nicht verboten, Genähtes anzuziehen, wenn dieses nicht als Kleidung einzustufen ist, wie ein Gürtel, Geldbeutel (z.B. Brustbeutel), in den Geld gelegt wird und genauso Gürtel, die man benötigt für etwas ähnliches wie eine Prothese. Und es obliegt dafür auch keine Sühne.

§ 125: Wenn man es benötigt, das anzuziehen, was an Kleidung verboten ist, dann ist es erlaubt, aber als Vorsichtsmaßnahme ist (dann) dafür Sühne zu entrichten.

§ 126: Die Sühne für das Anziehend des Genähten ist ein Schaf und diese (Sühne) erfolgt so oft, wie oft dieses (Anziehen) erfolgte.

Sich (die Lider) schwarz zu schminken, wobei dieses Zier (als Schmücken) ist, ist verboten, und als vorsichtshalber Pflicht ist auch dieses (Schminken) mit nicht schwarzer Schminke zu unterlassen, wenn es gemäß dem Brauch als Zier betrachtet wird, auch wenn man es (selbst) nicht (als solche Zier) beabsichtigt.

§ 127: Für das Schminken obliegt keine Sühne.

§ 128: Das Verbot des Schminkens ist nicht beschränkt auf Frauen, sondern es ist auch verboten für Männer.

In den Spiegel sehen, wenn dieses mit der Absicht des Schminkens erfolgt. Aber in diesen (Spiegel) zu sehen, ohne die Absicht zum Schmücken zu haben, wie das Sehen eines Fahrers in den Rückspiegel seines Fahrzeugs, ist unbedenklich.

§ 129: Es gibt keinen Unterschied bei dem Verbot des Sehens in den Spiegel zwischen Männern und Frauen.

§ 130: Es obliegt keine Sühne für das Sehen in den Spiegel.

Das Anziehen dessen, was den ganzen Fußrücken (Fußoberteil) bedeckt, wie (feste) Schuhe, Socken und hierzu ähnliches (ist verboten), wobei es nur für die Männer verboten ist. Wenn man aber dieses benötigt, dann ist es als Vorsichtsmaßnahme vorne zu öffnen (bzw. aufzureißen).

§ 131: Es obliegt keine Sühne für das Anziehen dessen, was den ganzen Fußrücken (Fußoberteil) bedeckt.

Frevel [fusã k], dieses ist nicht beschränkt auf Lügen, sondern es beinhaltet auch Schimpfen, eitlen Stolz [muf~ harah], selbst wenn es nicht die Beleidigung von anderen beinhaltet oder sie erniedrigt.

Die Unbestreitbarkeitsaussage [ id~ l] und gemeint ist damit, "bei Allah, nein" oder "bei Allah, ja" zu sagen anstelle eines Schwurs [qasam]

§ 132: Die Unbestreitbarkeitsaussage [ id~ l] ist verboten für denjenigen im Weihezustand, unabhängig davon, ob es ein Mann oder eine Frau ist.

§ 133: Die Bezeichnung (als Unbestreitbarkeitsaussage) gilt nicht für den Schwur bei anderen Heiligkeiten außer Allah dem Erhabenen und Seinen Namen.

§ 134: Die Unbestreitbarkeitsaussage [ id~ l] ist nicht beschränkt auf den lügenhaften Schwur, sondern beinhaltet auch den wahren (Schwur).

§ 135: Es ist erlaubt, bei Allah dem Erhabenen zu beschwören, außer in Fällen der Nichtbekräftigung oder (Nicht-)Entkräftung einer Sache, (also ist es erlaubt) wie (z.B.) bei der Beschwörung, wenn man sagt: Ich beschwöre dich bei Allah, dieses (oder jenes) zu tun.

§ 136: Die Unbestreitbarkeitsaussage [ id~ l] ist erlaubt in der Not, um ein Recht anzuerkennen oder ein Unrecht zunichte zu machen.

Beschmückung, wie das Tragen von Ringen und Henna zu benutzen mit der Absicht der Beschmückung, und es gibt keinen Unterschied bei dem Verbot zwischen Mann und Frau.

§ 137: Es obliegt keine Sühne für die beiden erwähnten Fälle (Mann und Frau).

§ 138: Als vorsichtshalber Pflicht für Mann und Frau ist das Anziehen eines Ringes oder die Benutzung von Henna zu unterlassen, wenn sie gemäß dem Brauch als Beschmückung gelten, selbst wenn man damit nicht die Beschmückung beabsichtigt. Und die Verpflichtung zur Unterlassung von jeglichem, was als Schmuck gilt, insbesondere mit der Absicht zur Beschmückung damit im Weihezustand [ih.r~ m], ist sogar nicht fern anzunehmen. Allerdings wird davon ausgenommen, einen Ring zu tragen mit der Absicht des Empfohlenen (Tragen eines Ringes) oder wenn dessen Tragen etwas Spezifisches in sich hat.

§ 139: Als Vorsichtsmaßnahme ist das Tragen einer Brille zu unterlassen, wenn diese (Brille) zur Beschmückung ist, aber wenn diese (Brille) medizinisch (begründet) oder für den Schutz vor Sonnenstrahlen ist, dann ist sie unbedenklich.

Das Tragen von Schmuck für die Frau mit der Absicht der Beschmückung, und als vorsichtshalber Pflicht ist das Tragen von Schmuck zu unterlassen, wenn dieses eine Beschmückung ist, selbst wenn sie nicht beabsichtigt, sich damit zu beschmücken. Ausgenommen von diesem Verbot ist das, woran sie sich zu tragen gewöhnt hat vor ihrem Weihezustand [ih.r~ m]. Aber es ist ihr verboten, diese den Männern zu zeigen selbst ihrem Ehemann.

§ 140: Es obliegt keine Sühne für das Tragen des Schmucks zur Beschmückung, selbst wenn sie es verbotenerweise tut.

Das Einreiben (des Körpers, z.B. mit Creme), so ist es für denjenigen im Weihezustand nicht erlaubt, die Glieder seines Körpers und seine Haare mit der Absicht zur Beschmückung oder Entspannung der Glieder einzureiben.

§ 141: Es obliegt keine Sühne für das Einreiben, außer es hat einen schönen Geruch, dann ist als Vorsichtsmaßnahme mit einem Schaf Sühne zu leisten, obwohl auch die Nichtverpflichtung dazu hier nicht fern anzunehmen ist.

(Körper-)Haare zu entfernen. Es ist verboten für denjenigen im Weihezustand (jegliche) Haare des gesamten eigenen Körpers oder des Körpers eines anderen zu entfernen, selbst wenn dieser (andere) aus dem Weihezustand [ih.r~ m] ausgetreten ist. Die Entfernung ist verboten in allen ihren Formen wie Rasieren, Zupfen oder durch die Verwendung von Enthaarungsmitteln. Und es gibt keinen Unterschied bei der Entfernung von vielen, wenigen Haaren oder einem einzigen Haar.

§ 142: Das Ausfallen der Haare während der rituellen Waschung [wud.u’] ist einwandfrei, wenn es nicht mit der Absicht zum Entfernen (der Haare) erfolgt.

§ 143: Wenn man die Haare seines Kopfes oder seines Bartes in (einer) anderen (Situation) als der rituellen Waschung [wud.u’] berührt und dabei ein oder mehrere Haare ausfallen, dann ist als Vorsichtsmaßnahme eine Handvoll Weizen oder Mehl oder ähnliches zu spenden, aber eine Verpflichtung zu dieser Vorsichtsmaßnahme ist nicht bekannt.

§ 144: Wenn derjenige im Weihezustand seinen Kopf bewußt und absichtlich rasiert, dann obliegt ihm die Sühne von einem Schaf.

Die Bedeckung des Kopfes für den Mann

§ 145: Ausgenommen von dem Verbot zur Bedeckung ist der Umhang des Wasserschlauchs [qirbah] und ein Stirnband gegen Kopfschmerzen.

§ 146: Es ist erlaubt, den Kopf mit etwas von seinem Körper zu bedecken, wie wenn man (z.B.) seine Hand auf seinen Kopf legt.

§ 147: Es ist verboten, den Kopf vollständig in Wasser einzutauchen, aber das Verbot zum Eintauchen eines Teils davon ist nicht bekannt.

§ 148: Das Gesicht zählt nicht zum Kopf, und so ist es für den Mann erlaubt, dieses (Gesicht) während des Schlafes und anderen (Zeiten) zu bedecken.

§ 149: Es ist einwandfrei, den Kopf während des Schlafs auf ein Kissen oder ähnliches zu legen.

§ 150: Es besteht kein Hindernis, den Kopf mit einem Tuch oder ähnlichem zu trocknen, wenn dieses nicht zur Bedeckung des ganzen Kopfes führt.

§ 151: Die Sühne für die Bedeckung des ganzen Kopfes ist ein Schaf als Vorsichtsmaßnahme, aber für die Bedeckung nur eines Teils davon obliegt nichts, außer es gilt nach dem Brauch für ihn den (ganzen) Kopf bedeckt zu haben, wie wenn man einen kleinen Hut auf seinen Kopf trägt, so daß der mittlere Teil davon bedeckt wird.

§ 152: Wenn man den Kopf vollständig eintaucht, dann obliegt als Vorsichtsmaßnahme die Sühne von einem Schaf.

§ 153: Als Vorsichtsmaßnahme ist die Sühne zu wiederholen, so oft die Bedeckung des Kopfes vollständig erfolgte.

Die Bedeckung des Gesichts (,was) für die Frau (gilt). Es ist also nicht erlaubt für diejenige im Weihezustand, das Gesicht zu bedecken mit einem (gesichtsbedeckenden) Schleier, einer Maske, Fächer oder ähnlichem.

§ 154: Es ist für die Frauen verboten, das ganze Gesicht zu bedecken. Allerdings ist es unbedenklich, dessen Seiten zu bedecken, so daß damit nicht gilt, das (ganze) Gesicht bedeckt zu haben, unabhängig davon, ob es beim rituellen Gebet [s.al~ h] oder anderen Zuständen ist und unabhängig davon, ob diese (bedeckte) Seite die obere oder untere Seite des Gesichtes ist oder eine andere (Seite).

§ 155: Es ist erlaubt für diejenige im Weihezustand das Kleid auf ihr Gesicht zu Hängen, so daß sie das, was auf ihrem Kopf ist vom Tschador oder ähnlichem parallel zu ihrer Nase herunterhängt oder sogar um ihren Hals, um sich vor Fremden zu bedecken.

§ 156: Es ist unbedenklich, das Gesicht mit einem Tuch zu trocknen, wenn dieses nicht zur Bedeckung des ganzen Gesichts führt.

§ 157: Es obliegt keine Sühne für das Bedecken des Gesichtes.

Die Abdeckung (über den Kopf, was) für den Mann (gilt); also ist es nicht verboten für die Frau und das Kind.

§ 158: Offensichtlich ist das Verbot zur Abdeckung für denjenigen im Weihezustand bezogen auf die Abdeckung während des Tages. Diese (Abdeckung) ist also zulässig in der Nacht, obwohl als Vorsichtsmaßnahme diese (Abdeckung) auch in dieser (Nacht) zu unterlassen ist. Und diese Vorsichtsmaßnahme (keine Abdeckung über dem Kopf zu haben) ist (auch) nicht zu unterlassen in verregneten oder kalten Nächten, solange keine Drangsal für ihn besteht.

§ 159: Das Verbot zur Abdeckung ist bezogen (nur) auf den Kopf. Dementsprechend gilt für die Schulter oder ähnliche Körperteile (die Bezeichnung als) Abdeckung nicht.

§ 160: Es gibt keinen Unterschied beim Verbot zur Abdeckung, (unabhängig davon,) ob dieses eine bedeckte Tragesänfte oder Fahrzeug, Zug, Flugzeug, Schiff oder ähnliches Überdachtes ist, das zu dieser (Abdeckung) führt. Allerdings ist es erlaubt, sich mit der Hand abzudecken. Und als empfohlene Vorsichtsmaßnahme ist (auch) die Abdeckung mit dem, welches nicht (direkt) über dem Kopf ist, zu unterlassen, wie neben der Sänfte zu laufen oder an der Seite des Autos oder des Schiffes zu sitzen.

§ 161: Es gibt keinen Unterschied beim Verbot zur Abdeckung zwischen dem Fahrenden und Laufenden.

§ 162: Das Verbot zur Abdeckung bezieht sich auf (die Zeit) während des Laufes und des Zurücklegens der Strecke. Wenn man also bei einer Station ankommt, wie in Mina, Arafat oder anderswo, dann ist es einem erlaubt, (sich) unter einem Dach, Zelt oder Schirm (aufzuhalten), unabhängig davon, ob man im Stehen oder Laufen ist. Und somit ist es für denjenigen, der in Mina ist, erlaubt, zum Schlachthof oder zum Platz des Steinewerfens abgedeckt mit einem Schirm zu gehen.

§ 163: Die Abdeckung ist erlaubt während des Zurücklegens (der Strecke) zwischen den Stationen, wegen eines Hindernisses, wie extremer Hitze, Kälte, Regen oder des Fehlens eines nicht überdachten Verkehrsmittels, aber die Sühne dafür entfällt (dann) nicht.

§ 164: Die Abdeckung ist erlaubt, wenn man unterwegs (von seinem Fahrzeug) absteigt zum Hinsetzen, für einen Besuch oder anderes.

§ 165: Die Abdeckung unterwegs ist erlaubt bei einem feststehenden Dach, wie wenn man unter einer Brücke, Baum oder innerhalb eines Tunnels usw. läuft. Also ist einem die Durchquerung eines Tunnels während seiner Wanderung vom Heiligen Mekka nach Arafat oder Mina erlaubt, selbst wenn es einen anderen Weg ohne Tunnel gäbe.

§ 166: Die Abdeckung ist innerhalb des jetzigen Heiligen Mekkas für denjenigen erlaubt, der von der Heiligen Moschee [al-mas id-ul- h.ar~ m] aus in den Weihezustand [ih.r~ m] der Pilgerfahrt [ha ] oder in den Weihezustand der Wallfahrt [cumrah] eingetreten ist, solange er nicht aus dieser (Stadt) ausgetreten ist. Mekka ist also für denjenigen im Weihezustand (genauso) wie die übrigen Stationen, worin es erlaubt ist, mit einem überdachten Verkehrsmittel oder unter einem Schirm umherzuwandern (bzw. fahren).

§ 167: Die Sühne für die Abdeckung ist ein Schaf, unabhängig davon ob dieses im Weihezustand der Pilgerfahrt [ha ] oder der Wallfahrt [cumrah] erfolgte, und unabhängig davon, ob man entschuldigt war oder nicht.

Das Blut aus dem Körper austreten lassen, selbst wenn dieses (nur) durch Kratzen oder mit einem Zahnputzholz oder anderem erfolgt.

§ 168: Es ist nicht verboten, das Blut vom Körper der anderen herauszuholen, wie beim Abnehmen eines Zahns, beim Schröpfen oder bei der blutenden Injektion einer Spritze.

§ 169: Es obliegt keine Sühne für das Blutenlassen, selbst wenn es nicht notwendig war oder man es nicht benötigte, obwohl als Vorsichtsmaßnahme eine Sühne von einem Schaf zu leisten ist.

Die Fingernagel zu schneiden (bzw. feilen) oder vollständig oder teilweise zu kürzen unabhängig davon, ob die Fingernägel der Hände oder Füße und unabhängig davon, ob dieses mit einem Knipser oder anderem erfolgt.

§ 170: Wenn man alle Fingernägel der Hände und einige Fingernägel der Füße schneidet, dann ist man für die Fingernägel der Hände zur Sühne mit einem Schaf verpflichtet und mit einem Mudd für jeden Fingernagel der Füße. Und wenn das (Schneiden) umgekehrt ist, dann erfolgt diese (Sühne ebenfalls) umgekehrt.

Einen Zahn zu entfernen ohne Blutung gemäß Lehrmeinung, obwohl dessen Nichtverbot für denjenigen im Weihezustand stärker ist, und es obliegt keine Sühne dafür. Und wenn man notwendigerweise den Zahn entfernt und dabei Blut herauskommt, dann ist als empfohlene Vorsichtsmaßnahme mit einem Schaf Sühne zu leisten.

Waffen zu tragen wie ein Schwert, Speer, Gewehr außer in Not

3.2.2.1 Urteile zu Sühnen

§ 171: Die Sühne wird für die Armen (Bedürftige) ausgegeben.

§ 172: Der Ort zum Schlachten der Sühne für das Jagen während der Wallfahrt [cumrah] ist Mekka, und während der Pilgerfahrt [ha ] (ist der Ort) Mina, und als Vorsichtsmaßnahme ist auch bei den anderen Sühnen auf diese Weise zu verfahren.

§ 173: Das, was beim (regulären) Opfer vorausgesetzt wird, ist keine Voraussetzung für die Sühne. Allerdings ist der Glaube eine Voraussetzung für den Schlachter, außer er ist ein Bevollmächtigter nur für den Akt des Schlachtens selbst, und der Bevollmächtigte beabsichtigt selbst die Sühne.

3.3 Über das Umkreisen und dessen rituelles Gebet

3.3.1 Das Umkreisen [t.aww~ f]

Dieses (Umkreisen) ist die zweite Pflicht der Wallfahrt [cumrah]. Wenn man also in den Weihezustand [ih.r~ m] für die Wallfahrt eintritt, geht man zum Heiligen Mekka, um die üblichen Handlungen der Wallfahrt auszuführen und die erste Handlung, die man ausführt, ist das Umkreisen [t.aww~ f] um die Heilige Kaaba sieben Runden (lang).

Die Abhandlung über das Umkreisen [t.aww~ f] beinhaltet zum einen deren Voraussetzungen und zum anderen die Verpflichtungen dazu.

3.3.1.1 Die Voraussetzungen zum Umkreisen [t.aww~ f]

Zum Umkreisen [t.aww~ f] werden folgende Dinge vorausgesetzt:

1. Absicht [niyyah]

2. Die rituelle Reinheit von Reinheitsverlusten [h.adat]

3. Die rituelle Reinheit von Unreinheiten [habat]

4. Beschneidung (,was nur) für die Männer (gilt)

5. Die Bedeckung der Aura

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