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Voraussetzungen des Vertretenen

1.2.2 Voraussetzungen des Vertretenen

Für den Vertretenen sind folgende Faktoren Voraussetzung:

1. Islam, denn die Pilgerfahrt für den Ungläubigen [k~ fir] ist nicht gültig.

2. Für die pflichtmäßige Pilgerfahrt ist es Voraussetzung, daß der zu Vertretene verstorben oder ein Lebender ist, der die Pilgerfahrt selbst nicht (mehr) antreten kann aufgrund von Alter, Krankheit, oder die Pilgerfahrt eine Drangsal für ihn wäre und er die Hoffnung aufgegeben hat, daß diese (Pilgerfahrt) jemals in späteren Jahren ohne Drangsal möglich wird. Aber bei einer empfohlenen [mustah.ab] Pilgerfahrt gilt die Vertretung eines anderen grundsätzlich für denjenigen, der selbst die bereits erwähnten Voraussetzungen erfüllt.

Es folgen die Einzelheiten hierzu:

§ 48: Das gleiche Geschlecht ist keine Voraussetzung für den Vertreter und den Vertretenen. Und daher ist die Vertretung durch eine Frau für den Mann und umgekehrt gültig.

§ 49: Es ist erlaubt, daß ein Pilgerneuling [s.arã rah] einen Pilgerneuling oder andere vertritt, unabhängig davon, ob der zu Vertretene ein Mann oder eine Frau ist.

§ 50: Religiöse Reife oder Vernunft sind keine Voraussetzung für den zu Vertretenen.

§ 51: Für die Gültigkeit der Pilgerfahrt in Vertretung ist es Voraussetzung, die Vertretung zu beabsichtigen und den zu Vertretenen festzulegen, selbst wenn (nur) allgemein, doch den Namen (des zu Vertretenen) zu erwähnen, ist keine Voraussetzung.

§ 52: Es ist ungültig, jemanden zu beauftragen, der seine Aufgabe aufgrund der Knappheit seiner Zeit für die Vollendung der Handlungen der Bestrebungs(-Pilgerfahrt) [tamattuc] in eine Einzel(-Pilgerfahrt) [ifr~ d] überführt. Wenn man ihn allerdings beauftragt, und es (erst danach) eintritt, daß seine Zeit knapp wird, dann ist er verpflichtet zu wechseln, und die Bestrebungs(-Pilgerfahrt) wird beglichen und (somit) hat er die Entlohnung (für die Vertretung) auch verdient.

§ 53: Wenn der Beauftragte (zur Vertretung) nach dem (Eintritt in den) Weihezustand [ih.r~ m] und nach dem Eintreten in das Heilige Gebiet [h.ar~ m] stirbt, hat er (dennoch) die volle Entlohnung verdient, wenn die Beauftragung für die Befreiung von der Verpflichtung (zum Pilgern) des zu Vertetenen diente, wie offensichtlich bei der bedingungslosen Beauftragung, ohne diese (Vertretung) darauf zu beschränken, daß diese (Vertretung nur) für die Verrichtung einzelner Handlungen ist.

§ 54: Wenn für die Pilgerfahrt (in Vertretung) ein bestimmter Lohn (übereinkommend) vereinbart wurde, und dieser nicht für die Ausgaben dieser (Pilgerfahrt) genügt, dann ist der Auftraggeber (dennoch) nicht verpflichtet, diesen (Lohn) zu vervollständigen, und genauso hat er kein Recht, ihn zurückzuverlangen, wenn dieser (Lohn) höher ist als diese (Ausgaben).

§ 55: Der Vertreter ist verpflichtet in den Fällen, in denen das Pilgern des Vertreters nicht als Ersatz für den Vertretenen zu beurteilen ist, den Lohn an den Vertretenen (Auftraggeber) zurückzugeben, wenn die Beauftragung für dieses Jahr festgelegt war. Ansonsten ist er zur späteren (Erfüllung der) Pilgerfahrt für den Vertretenen verpflichtet.

§ 56: Es ist nicht erlaubt, jemanden (als Vertreter für die Pilgerfahrt) zu beauftragen, der einen Hinderungsgrund für die Durchführung einiger der Handlungen der Pilgerfahrt hat. Als Verhinderter gilt (bereits) derjenige, der die Aufgaben nicht eigenständig durchführen kann, so daß dieses zu einem Mangel bei einigen der Pilgerhandlungen führt. Wenn aber diese Verhinderung nicht zu diesem (Mangel) führt, wie beispielsweise wenn er nur verhindert ist bei der Durchführung einiger im Weihezustand [ih.r~ m] unterlaßbaren (Handlungen), dann ist seine Vertretung gültig.

§ 57: Wenn das Auftreten des Hinderungsgrundes während der Pilgerfahrt in Vertretung zum Mangel bei den Handlungen des Vertreters führt, dann ist es nicht fern, die Ungültigkeit der Beauftragung anzunehmen. Und als Vorsichtsmaßnahme ist in diesem Fall über die Entlohnung (gütig) übereinzukommen und die Pilgerfahrt für den Vertretenen zu wiederholen.

§ 58: Eine Vertretung durch einen am freiwillige Verbleiben in Al-Masch’ar-ul-Haram Verhinderten ist ungültig. Wenn diese (Verhinderten) also (dennoch) jemanden vertreten, dann verdienen sie keine (zusätzliche) Entlohnung dafür, wie (z.B.) die Bediensteten der Karawanen, die notwendigerweise die Schwachen begleiten und einige Angelegenheiten für die Karawane durchführen, so daß sie nach Mitternacht von Al-Masch’ar nach Mina gehen. Wenn also derartige (Bedienstete) zur Pilgerfahrt in Vertretung beauftragt werden noch vor deren Anstellung im Dienst der Karawanen, dann sind sie verpflichtet, das freiwillige Verbleiben (in Al-Masch’ar) zu erfüllen und das Pilgern (vollständig) durchzuführen.

§ 59: Es spielt keine Rolle für den unerfüllten Ersatz des Pilgerns durch den verhinderten Vertreter, ob er es entlohnt oder freiwillig tut. Und es spielt (auch) keine Rolle für den unerfüllten Ersatz, ob der Vertreter (selbst) unwissend darüber war, daß er verhindert ist oder der Vertretene (Auftraggeber) unwissend darüber ist. Genauso ist es demzufolge, wenn einer von beiden unwissend darüber wäre, daß diese Verhinderung zu den Verhinderungen zählt, mit denen eine Vertretung nicht erlaubt ist, wie z.B. wenn man unwissend ist, daß (die Verhinderung zum) notwendigerweise Stehen in Al-Masch’ar-ul-Haram zu diesen Verhinderungen zählt.

§ 60: Wenn der Vertreter den Weihezustand [ih.r~ m] (als Vertreter) einnimmt, in Mekka eintritt und ihm (erst) dann deutlich wird, daß er (zum Pilgern für sich selbst) imstande gewesen ist, dann ist sein Weihezustand ungültig, und er ist verpflichtet, zur Weihestätte [m§ q~ t] zurückzukehren und den Weihezustand für sich selbst einzunehmen für die Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-u-tamattuc]. Wenn er allerdings im Weihezustand die derzeitige Aufgabe beabsichtigt hat, (wofür man verpflichtet ist,) dann ist sein Weihezustand gültig.

§ 61: Der Vertreter ist von sich aus verpflichtet, bei (der Durchführung) seiner Aufgabe gemäß seiner Nachahmung [taql§ d] oder (seiner) selbständigen Rechtsfindung [i tih~ d] zu verfahren.

§ 62: Wenn der Vertreter nach dem (Eintreten in den) Weihezustand [ih.r~ m] und nach dem Eintreten in das Heilige Gebiet [h.ar~ m] stirbt, ist diese (Pilgerfahrt) für den Vertretenen begleichend. Wenn er aber (zwar) nach dem Weihezustand, aber vor dem Eintreten in das Heilige Gebiet stirbt, dann begleicht diese (Pilgerfahrt) nicht (diejenige des Vertretenen) als vorsichtshalber Pflicht [ah.wat. wu uban]. Und es gibt keinen Unterschied in diesem Urteil, (unabhängig davon,) ob die Vertretung freiwillig oder entlohnt erfolgt, oder ob seine Vertretung für das islamisches Pilgern [hi at-ul-islam§ ] oder ein anderes Pflichtpilgern erfolgt.

§ 63: Als empfohlene Vorsichtsmaßnahme hat der Vertreter, der für sich selber die islamische Pilgerfahrt noch nicht durchgeführt hat, eine Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-u-mufradah] durchzuführen, wenn er in Mekka eintritt und (noch einmal) nach der Vollendung der Handlungen des Pilgerns in Vertretung, falls er dazu imstande ist.

§ 64: Es ist für den Vertreter nach der Vollendung der Handlungen des Pilgerns in Vertretung erlaubt, für sich selber oder für jemand anderen das Umkreisen [t.aww~ f] durchzuführen, und es ist für ihn auch erlaubt, die Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-u-mufradah] durchzuführen.

§ 65: So wie der Glaube [§ m~ n] eine Voraussetzung für den Vertreter beim Pilgern ist, so ist er auch eine Voraussetzung für alles, wofür eine Vertretung erlaubt ist, (entsprechend) für die (einzelnen) Riten, wie (z.B.) das Umkreisen [t.aww~ f], das Bewerfen [ram§ ] und das Schlachtopfern [dabh.].

§ 66: Als Vorsichtsmaßnahme hat der Vertreter die Handlungen, für die er beauftragt wurde, eigenständig durchzuführen.

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