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Die Bedeutung der Pilgerfahrt und ihr Vorzug

Im Namen Gottes, des Erbarmers, des Barmherzigen

Das Handeln nach diesem religiösen Regelwerk "Riten der Pilgerfahrt [Man~ sik-ul-Ha ]" ist hinreichend und befreit von der Verpflichtung, so Gott, der Erhabene, will.

Ali al-Husayn al-Khamene'i, Sohn von al- ˜ awad

Einleitung

Die Bedeutung der Pilgerfahrt und ihr Vorzug

Die Pilgerfahrt [ha ] ist religionsrechtlich eine Zusammenstellung spezifischer Riten und eine der Säulen, auf denen der Islam basiert, wie es von Imam Baqir (a.s.) überliefert wird:

Der Islam wurde auf fünf (Säulen) aufgebaut, auf dem rituellen Gebet [s.alah], der Zakat (religionsrechtliche Abgabe), dem Fasten, der Pilgerfahrt und dem Führungsauftrag [wil~ yah].

Die Pilgerfahrt [ha ] hat mit ihren beiden (Teilen), dem Pflichtteil und dem empfohlenen Teil, eine hohe Stellung und führt zu großer Belohnung. Viele Aussagen zu ihrer Stellung wurden vom Propheten (s.a.s.) und seiner Ahl-ul-Bait (a.s.) überliefert. Imam Sadiq (a.s.) sagt:

Der Pilgernde und der Wallfahrende sind Gäste von Allah. Wenn sie Ihn bitten, dann gibt Er ihnen, und wenn sie Ihn rufen, dann antwortet Er ihnen, und wenn sie um Fürbitte flehen, gibt Er ihnen Fürbitte, und (selbst) wenn sie schweigen, beginnt Er (dennoch), ihnen zu geben. Und ihnen wird jeder Dirham (den sie für die Pilgerfahrt ausgeben,) mit einer Million Dirham vergolten.

Urteil über denjenigen, der die Verpflichtung zur Pilgerfahrt nicht anerkennt und über denjenigen, der sie unterläßt

Die Verpflichtung zur Pilgerfahrt [ha ] gehört zu den Erfordernissen der Religion, die eindeutig festgelegt sind im Heiligen Buch (Qur’an) und in der ehrenhaften Sunna. Das Leugnen des Grundsatzes dieser Pflicht, ohne (daß eine) Täuschung (vorliegt), führt (zwangsläufig) zum Unglauben. Und diese (Pflicht) zu unterlassen ist ein großer Ungehorsam (gegenüber Allah) für denjenigen, der Kenntnis zu deren Verpflichtung hat und folgende (in den Überlieferungen beschriebene) Voraussetzungen (zur Durchführung der Pilgerfahrt) erfüllt sind.

Allah, der Erhabene, spricht in Seinem Buch der Festlegung (dem Heiligen Qur’an):

Und der Menschen Pflicht gegen Allah ist die Pilgerfahrt zum Hause, wer da den Weg zu Ihm machen kann. Wer aber ungläubig ist - siehe, Allah ist reich ohne alle Welt.

Und (es ist überliefert) durch Imam Sadiq (a.s.):

Derjenige, der stirbt, ohne das islamische Pilgern durchzuführen, ohne durch eine Angelegenheit, die ihn beeinträchtigt, daran gehindert zu werden, oder einer Krankheit, wegen der man die Pilgerfahrt nicht ertragen würde, oder einem Machthaber, der ihn (daran) hindert, der stirbt als Jude oder Christ.

Die Teile der Pilgerfahrt

Der religiös Erwachsene kann die Pilgerfahrt [ha ] entweder für sich selbst oder für einen anderen durchführen, und das Letztgenannte heißt Pilgern in Vertretung [ha -un-niyy~ b§ ]. Das Erstgenannte ist entweder (als) Pflicht oder (als) empfohlen (durchzuführen). Und die Pflicht-Pilgerfahrt ist entweder Pflicht gemäß den Grundsätzen des Religionsrechts, und diese (Pilgerfahrt) heißt islamisches Pilgern [hi at-ul-isl~ m], oder (sie ist) Pflicht gemäß etwas Eingetretenem, wie (z.B.) wegen eines Gelübdes oder wegen der Ungültigkeit einer vorangegangenen Pilgerfahrt. Und jeder der beiden (Pilgerfahrten), das islamische Pilgern und das Pilgern in Vertretung, haben ihre (eigenen) Voraussetzungen und Urteile, die im ersten Kapitel unter zwei Unterkapiteln erwähnt werden.

Darüberhinaus wird die Pilgerfahrt in Bestrebungs-, Einzel-, und Bündnis- (Pilgerfahrt) unterteilt, wobei die erstgenannte (Pilgerfahrt) die Aufgabe desjenigen ist, dessen Heimat (mindestens) 48 Meilen, d.h. ca. 90 Kilometer vom Heiligen Mekka entfernt ist, und die Zweit- und Drittgenannte die Aufgabe desjenigen ist, der in Mekka oder zwischen Mekka und der erwähnten Strecke wohnhaft ist.

Und die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc] unterscheidet sich von den beiden Letztgenannten in der Art (und Weise), wie die Riten und Handlungen durchgeführt werden, und diese werden im zweiten Kapitel in Unterkapiteln verdeutlicht.

1. Islamisches Pilgern und Pilgerfahrt in Vertretung

1.1 Islamisches Pilgern [hi a]

§1: Das Pilgern ist für den religiös Erwachsenen, der imstande (dazu) ist, einmal im Leben Pflicht (resultierend) aus den Grundsätzen des Glaubens und wird islamisches Pilgern [hi at-ul-isl~ m] genannt.

§ 2: Die Verpflichtung zum islamischen Pilgern [hi at-ul-isl~ m] ist sobald wie möglich (zu erfüllen). Das heißt, sobald das Imstandesein zu diesem (islamischen Pilgern) gegeben ist, ist man verpflichtet, die Pilgerfahrt [ha ] im Jahr des Eintretens dieses (Imstandeseins) anzutreten. Und es ist nicht erlaubt, dieses (islamische Pilgern) ab diesem (Zeitpunkt) grundlos zu verschieben. Und wenn man das (islamische Pilgern dennoch) verschiebt, dann ist man ungehorsam (gegenüber Allah), und die Verpflichtung zur Pilgerfahrt bleibt als seine Schuld bestehen, und man ist verpflichtet, diese im darauffolgenden Jahr anzutreten usw..

§ 3: Wenn das Antreten der Pilgerfahrt [ha ] im Jahr des Imstandeseins zu dieser (Pilgerfahrt) auf Voraussetzungen wie Reisen und der Vorbereitung von (weiteren) Maßnahmen dafür und deren Mittel beruht, dann ist man verpflichtet, deren Erfüllung derart anzustreben, daß man sicher ist, in diesem Jahr die Pilgerfahrt anzutreten. Und wenn der religiös Erwachsene [mukallaf] hierbei nachlässig ist und (deshalb) die Pilgerfahrt nicht angetreten hat, dann ist er ungehorsam (gegenüber Allah), und die Verpflichtung zur Pilgerfahrt bleibt als seine Schuld bestehen, und er ist verpflichtet, diese (Pilgerfahrt) im darauffolgenden (Jahr) zu verrichten, selbst wenn dann das Imstandesein dazu nicht mehr gegeben ist.

1.1.1 Voraussetzungen zum islamischen Pilgern [hi at-ul-isl~ m]

Man ist zum islamische Pilgern [hi at-ul-isl~ m] verpflichtet, wenn folgende Voraussetzungen (alle) erfüllt sind:

- 1. Voraussetzung: (Vorhandene) Vernunft [caql]; der geistig Behinderte ist demzufolge dazu nicht verpflichtet.

- 2. Voraussetzung: Religiöse Reife [buluŸ ]; der religiös (noch) nicht Reife ist demzufolge nicht verpflichtet, selbst wenn er in der Pubertät [mur~ haqa] ist. Aber wenn der religiös (noch) nicht Reife (dennoch) pilgert, dann ist (zwar) seine Pilgerfahrt gültig, aber es begleicht das (eigentliche) islamische Pilgern nicht.

§ 4: Wenn der Jugendliche den Weihezustand [ih.r~ m] zur Pilgerfahrt annimmt und währenddessen religiös reif wird und er imstande war, dann erfüllt seine Pilgerfahrt das (pflichtmäßige) islamische Pilgern.

§ 5: Wenn der (noch nicht religiös erwachsene) Jugendliche im Weihezustand [ih.r~ m] etwas Verbotenes begeht und dieses (Verbotene) eine Jagdbeute ist, dann obliegt seinem (erziehungsberechtigten) Verantwortlichen [wal§ ] die (Zahlung der) Sühne für ihn, aber andere Sühne(-Zahlungen) sind offensichtlich keine Verpflichtung, weder für den (erziehungsberechtigten) Verantwortlichen [wal§ ] noch lastet (die Sühne) auf dem Eigentum des Jugendlichen.

§ 6: Der Preis für das Opfer der Pilgerfahrt des Jugendlichen obliegt seinem (erziehungsberechtigten) Verantwortlichen [wal§ ].

- 3. Voraussetzung: Das Imstandesein, das folgende Aspekte beinhaltet:

a) Finanzielles Imstandesein

b) Körperliches Imstandesein

c) Reisesicherheit

d) Zeitliches Imstandesein

Es folgen die Erläuterung zu den Einzelpunkten:

a) Finanzielles Imstandesein:

Dieses ist in folgende Aspekte untergliedert:

1. Reiseversorgung und Verkehrsmittel,

2. Vorrat für seine (zurückbleibenden) Familienmitglieder während der (eigenen) Fahrt,

3. Die Lebensnotwendigkeiten und das, was man zu seinem Lebensunterhalt benötigt (für sich selbst),

4. Die Rückkehr (von der Pilgerfahrt nach Hause) ohne Drangsal (bzgl. Lebensbedarf).

Und in den folgenden Unterpunkten werden diese (Aspekte) erläutert:

1. Reiseversorgung und Verkehrsmittel [r~ h.il~ t]:

Diese (Reiseversorgung und Verkehrsmittel) werden als Ausgaben [naf~ qah] bezeichnet. Mit Reiseversorgung ist alles gemeint, was zum Reisen benötigt wird, wie (z.B.) Speisen, Getränke usw. für den Bedarf dieser Reise. Und mit Verkehrsmittel ist ein Transportmittel gemeint, mit dem die Strecke zurückgelegt wird.

§ 7: Es ist keine Voraussetzung, daß der religiös Erwachsene die Reiseversorgung und das Verkehrsmittel selbst besitzt, sondern es genügt, daß er das Geld oder Entsprechendes besitzt, welches er ausgeben kann, um diese (Reiseversorgung und Verkehrsmittel) zu sichern.

§ 8: Es ist eine Voraussetzung, daß dieser (religiös Erwachsene) die (notwendigen) Ausgaben für die Rückkehr besitzt, wenn er diese (Rückkehr) beabsichtigt.

§ 9: Für die Reiseversorgung und die Verkehrsmittel ist das Vorhandensein dieser selbst oder das Vorhandensein von (Mitteln zu) deren Kostendeckung eine Voraussetzung. Denn die Pilgerfahrt ist keine Pflicht für denjenigen, der diese (Reiseversorgung und die Verkehrsmittel nur) durch Lohnarbeit (unterwegs) oder ähnliches erlangen kann.

§ 10: Wenn jemandem ein Betrag an Eigentum fehlt, um die Voraussetzung zum Imstandesein zu erfüllen und eine Person ihm (die Rückzahlung für) ein Darlehen schuldet, wobei dieser Betrag genügen würde (den Fehlbetrag für die Pilgerfahrt auszugleichen), dann ist man verpflichtet, dieses (Darlehen) zurückzufordern, wenn (vereinbarungsgemäß) die Zahlung (bei Bedarf) sofort zu erfolgen hat oder dieses (Darlehen) fristgebunden war, (wobei) der Zahlungstermin dafür (bereits) eingetreten ist, der Schuldner in der Lage zu dieser (Rückzahlung) ist und bei der Rückforderung keine Bedrängnis oder Erschwernis für den Schuldner entsteht.

§ 11: Wenn die Voraussetzungen des Imstandeseins für die Frau (alle) erfüllt sind mit Ausnahme der Ausgaben für die Pilgerfahrt und (bei der Heirat) ihre Brautgabe [mahr] als Schulden des Ehemannes festgelegt wurde und dieses für die Ausgaben der Pilgerfahrt ausreichen würde, dann hat sie es (dennoch) nicht zu verlangen, wenn der Ehemann nicht in der Lage dazu ist. Und somit ist sie (in diesem Fall) nicht imstande (zu dieser Pilgerfahrt). Doch wenn er in der Lage dazu ist und ihre Einforderung der Brautgabe keine üblen Folgen für sie hat, dann ist sie verpflichtet, diese (Auszahlung) zu verlangen, und sie ist verpflichtet, zu pilgern. Wenn aber ihre Einforderung dieser (Zahlung) üble Folgen hätte, wie wenn dieses z.B. zu Streit und Scheidung führen würde, dann ist sie nicht verpflichtet, dieses einzufordern, und dann ist sie nicht imstande.

§ 12: Das finanzielle Imstandesein des religiös Erwachsenen wird offensichtlich nicht erfüllt durch das Ausleihen der Ausgaben für die Pilgerfahrt. Wenn man also in diesem Zustand pilgert, dann begleicht es nicht das islamische Pilgern. Und genauso ist es auch, (selbst) wenn man Kenntnis über die (zu erwartende) Erfüllung des Imstandeseins im nächsten Jahr hat und aufgrund dessen (bereits in diesem Jahr) ein Darlehen aufnimmt und vor dessen (Rückzahlung) pilgert.

§ 13: Derjenige, der die Ausgaben für die Pilgerfahrt besitzt (und dabei) auch jemandem etwas schuldet, ist (nur dann) zur Pilgerfahrt verpflichtet, wenn die Schulden fristgebunden (erst) zu einem Zeitpunkt zurückzuzahlen sind, für den man sicher ist, imstande zu sein, diese (Schulden dann) zu entrichten, wenn dieser (Zeitpunkt) eingetroffen ist. Und genauso (ist es), wenn der Zeitpunkt eingetroffen ist, aber der Gläubiger einverstanden ist, (diese Rückzahlung) zu verschieben und man sicher ist über sein Imstandesein zur Rückzahlung, wenn (es später) gefordert wird. Und wenn es anders als diese beiden Darstellungen ist, dann ist man nicht zur Pilgerfahrt verpflichtet.

§ 14: Derjenige, der nur genug für eine Pilgerfahrt besitzt und (auch) zu heiraten bedarf und diese (Heirat) zu unterlassen eine Erschwernis, Drangsal oder Erniedrigung für ihn (bedeuten) würde, oder wenn dieses (Unterlassen der Heirat) zu seiner Erkrankung führen würde oder er fürchtet, (ohne Heirat) Verbotenem zu verfallen, dann ist er nicht imstande (zur Pilgerfahrt).

§ 15: Wenn im Jahr des Imstandeseins die Ausgaben für eine Pilgerfahrt gestiegen und höher als üblich geworden sind, dann ist es für denjenigen, der imstande ist, nicht erlaubt, zu verschieben, solange die Steigerung nicht über sein Imstandesein hinausgeht. Wenn allerdings die Zahlung dieser Steigerung zur Erschwernis und Drangsal im Leben führt, dann ist man nicht zur Pilgerfahrt verpflichtet.

§ 16: Derjenige, der weiß, daß er ausgehend von der aktuellen Situation der Pilgerfahrt und deren üblichen Ausgaben nicht imstande (dazu) ist, aber es möglich ist, daß, wenn er nachforscht, andere Wege zum Erreichen der Pilgerfahrt aufgedeckt würden, die ihn mit seiner jetzigen Lage imstande setzen würden, dann ist er in diesem Fall (dennoch) nicht verpflichtet, nachzuforschen. Allerdings ist der religiös Erwachsene offensichtlich (nur dazu) verpflichtet, seine (eigene) finanzielle Lage zu überdenken, wenn er daran zweifelt, ob er imstande ist und er wissen will, ob das Imstandesein erfüllt ist oder nicht.

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