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Friday 29th of March 2024
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Gemeinschaftsgebet

 

5.2.18 Gemeinschaftsgebet

Es ist empfohlen, die täglichen Pflichtgebete in der Gemeinschaft der Glaubensgeschwister zu

verrichten. Das göttliche Wohlgefallen für das Gebet, das in der Gemeinschaft gesprochen wird,

ist abertausende Male größer als für ein „Einzelgebet“.

Voraussetzungen zum Gemeinschaftsgebet:

Erstens: Der Gemeinschaftsgebet-Imam muss religionsgesetzlich volljährig sein, rechtgläubig

und gerecht. Er muss ehelich geboren sein und das Gebet gut und richtig zelebrieren können.

Wenn sich unter den Betenden Männer befinden, hat der Gemeinschaftsgebet-Imam männlichen

Geschlechts zu sein.

Zweiteins: Zwischen dem Imam und den Glaubensbrüdern darf kein Vorhang oder ähnliches

gezogen sein, damit der Imam gesehen werden kann. Wenn es sich bei den Betenden um Frauen

handelt, ist gegen einen Vorhang oder ähnliches nichts einzuwenden.

Drittens: Der Platz des Gemeinschaftsimams hat nicht höher gelegen zu sein (höchstenfalls vier

Finger breit höher) als der der Betgemeinde. Diese verrichtet hinter dem oder aber in der gleichen

Reihe wie er das Gebet.

Gemeinschaftsgebet-Bestimmungen:

Erstens: Mit Ausnahme von „Hamd“ und der nachfolgenden Sure hat die Betgemeinde alle Worte

des Gebets selbst zu sprechen. Wenn jedoch die erste und zweite Rak’ah eines Betenden mit der

dritten und vierten des Imam zusammenfällt – weil er (der Betende) sich z.B. verspätet hat – so

muss er Hamd und Sure selbst sprechen. Wenn er, da er noch mit der Rezitation der zweiten Sure

beschäftigt ist, die Ruku des Imam nicht „erreicht“, so braucht er nur die Hamd zu sprechen, um

den Imam erreichen zu können. Gelingt ihm das nicht, hat er das Gebet als Einzelgebet zu

verrichten.

Zweitens: Die Betenden haben Ruku, Sugud und sämtliche anderen Abschnitte des Gebets ein

klein wenig später als der Imam zu verrichten, höchstenfalls gemeinsam mit ihm. Niemals aber

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dürfen sie ihm voraneilen. Die „Takbirat ul haram und „Salam jedoch sind unbedingt erst nach

der Rezitation des Imam zu sprechen.

Drittens: Verspätet sich der Betende und erreicht die Betgemeinde erst dann, wenn der Gebets-

Imam bereits bei der Ruku ist, so kann er sich dieser anschließen. Das heißt, auch wenn er sich

erst zur Ruku einfindet, wird sein Gemeinschaftsgebet dadurch nicht ungültig..., sie wird ihm als

eine Rak’ah „angerechnet“.

5.3 Fasten

Zu den Aufgaben, die uns unsere Religion aufträgt, gehört das Fasten im Monat Ramadan. Eine

Pflicht für jeden, der religionsgesetzlich volljährig ist und über die übrigen Voraussetzungen

verfügt. Das heißt, er darf in diesem Monat jeden Tag von der Morgendämmerung an – d.h. mit

dem Ertönen des Morgen-Adhan – bis Sonnenuntergang (Magrib) nichts zu sich nehmen.

Dem Fasten im Monat Ramadan wird im Islam hohe Bedeutung beigemessen. Der Wert des

Fastens und das göttliche Wohlgefallen für den Fastenden sind so hoch, das der Erhabene Gott im

Zusammenhang mit der Belohnung, die Er dem Fastenden verheißt, sagt, dass Er selbst dafür

sorgen wird.

Prophet Muhammad (s.a.a.s.) sprach:

اجزي به F الصّوم لي و ا

Gott offenbarte mir: Das Fasten geschieht um Meinetwillen (um Gottes Willen), und Ich

(Gott) gebe den Lohn dafür.

Das Fasten dient – bei Einhaltung seiner Bestimmungen und Voraussetzungen – unter anderem

dem Ziel, den Menschen aus seiner Abhängigkeit von Trieben und Begierden zu befreien. Es ist

von erstaunlicher Wirksamkeit bei dem Bemühen, Seele und Geist von Besudelung und

Hässlichem zu reinigen.

Der Gesandte Gottes sagte zu Gabir Ibn Abdullah Ansari:

O Gabir! Wer im Monat Ramadan jeden Tag fastet und zu nنchtlicher Stunde Gottes

gedenkt, statt sich dem Schlaf hinzugeben, bewahrt seinen Magen vor Unerlaubtem, seinen

Schoك vor Sünden und seine Zunge vor hنsslicher Rede. Wenn er dann den Monat

Ramadan über gefastet hat, lنsst er ebenso wie er den Fastenmonat hinter sich

zurücklنsst auch seine Sünden hinter sich zurück.

Gabir antwortete: 0 Gesandter Gottes! Wie erfreulich ist doch diese Mitteilung!

Der Prophet daraufhin: 0 Gabir! Wie schwer sind aber auch die Bedingungen.

Imam Sadiq verhieß:

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Das Fasten ist ein starker Schild gegen das Feuer der Hِlle.

5.3.1 Ramadan, der Gottesmonat

In den Riwayat erscheinen sehr schöne Bezeichnungen für den Monat Ramadan. Unter anderem:

„gesegneter Monat“ und „Frühling der Koranrezitation“. Die ausdrucksvollste ist jedoch:

„Gottesmonat“.

Wenngleich alle Monate „Gottesmonate“ sind, so wird doch speziell der Monat Ramadan –

aufgrund seiner hohen Bedeutung – als „Gottesmonat“ bezeichnet. Etwas, was ihm ein

besonderes Fluidum und Leuchten gibt. In diesem Monat wurde zudem das letzte und

vervollständigende der Himmlischen Bücher – der Heilige Koran – hinabgesandt.

Mit dem Beginn des Monats Ramadan öffnen sich den Gottesfreunden die Tore göttlicher Huld.

Helligkeit und Freude bringen Geist und Seele des Fastenden zum Erblühen. Er wird bereit zu

inniger Gottesanbetung, zur Bereinigung seines Egos, zur Berichtigung seiner Gesinnung.

Prophet Muhammad (s.a.a.s.) sagte im Zusammenhang mit dem letzten „Gum’ah“102 im Monat

Scha’ban, und zwar im Hinblick auf Glanz und Wertigkeit des anschließenden Gottesmonats

Ramadan:

Muslime..., der Gottesmonat geht einher mit Seinem (Gottes) Segen Erbarmen und

Verzeihen. Er ist der vor Gott beste aller Monate. Seine Tage sind die besten aller Tage,

seine Nنchte die besten aller Nنchte und seine Stunden die besten aller Stunden.

Er ist der Monat, in dem ihr zum Gastmahl bei Gott eingeladen seid..., eingehüllt in die

gِttliche Huld und Groكherzigkeit.

In diesem Monat hat euer Atem den Wert von Takbir und Dhikr und ist euer Schlaf

wie Gottesanbetung. Wann immer ihr euch in diesem Monat an Gott wendet..., Er wird

euer Rufen und Flehen erhِren. So bittet denn Gott mit reinem, aufrichtigem Herzen, dass

Er euch Gelingen zu Fasten und Koranrezitation schenken mِge. Unglücklich ist, wem in

diesem segensreichen Monat die Vergebung Gottes verwehrt bleibt.

5.3.2 Fasten verhilft zu „Taqwa“

Der Erhabene Gott spricht im Heiligen Koran, im 183. Vers der Sure 2, Baqarah:

اَ v ن ٱ يَٰأَٓيه Jِ_X َلَي { ُواْ كُتِبَ g ُ ءَامَ | يَام ٱ م + َلَى لص { َ كُتِبَ . ن ٱ Jِ_X قُونَ _ كُمۡ تتَ _ م لَعَل | ل i مِن قَ ۡ

102 Gum’ah entspricht dem Wochentag Freitag und ist in etwa das, was in der

Christenheit der Sonntag ist.

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O ihr Glنubigen! Das Fasten haben Wir euch zur Pflicht gesetzt, ebenso wie Wir jene, die

vor euch waren, dazu verpflichteten..., auf dass ihr gottesfürchtig werden mِget.

Der Islam ruft seine Anhänger auf, einen Monat (Monat Ramadan) lang im Jahr zu fasten.

Dadurch werden sie in die Lage versetzt, in sich Taqwa103 entwickeln und zum Erblühen bringen

zu können. Wenn der Mensch lernt, seine physischen Verlangen und Triebe zu besiegen, wird er

auch seine Selbstsucht und Begierden bezwingen können.

Allerdings..., um ein solches Niveau zu erreichen, genügt es nicht, lediglich auf Essen und

Trinken zu verzichten. Daher ist den Muslimen geboten, auf alles, was zu Hässlichkeiten, Sünde

und Versuchung führt, zu verzichten bzw. es zu meiden.

Fastensbestimmungen:

Einiges macht das Fasten ungültig:

1. Essen und Trinken, auch wenn es sich um nicht übliche Dinge handelt wie Erde und

Baumstammsäfte

2. Beischlaf

3. Selbstbefriedigung

4. Über Gott, den Propheten und die Imame (a.s.) Unwahrheiten zu berichten

5. Einatmen starken Staubes

6. Eintauchen des gesamten Kopfes in Wasser

7. Spuren von Beischlaf, Menstruation und Geburt, die bis zum Morgen-Adhan noch nicht

beseitigt und die entsprechende Gusl noch nicht vollzogen wurden

8. Klistier, Einlauf

9. Absichtlich herbeigeführtes Erbrechen

Weitere bzw. ausführliche Informationen sind den renommierten „Ressalehs“ zu entnehmen.

5.4 Kauf und Verkauf, Bey

Geschäftliche Abmachungen, die mit Kauf und Verkauf zu tun haben, werden im

Sprachgebrauch der Muslime als „Bey’“ bezeichnet. Mit anderen Worten: „Bey“ ist eine

geschäftliche Übereinkunft, an der zwei Personen beteiligt sind: Käufer und Verkäufer.

103 Taqwa: in Ehrfurcht vor Gott begründete Tugend

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Derartige Abmachungen setzen – wie andere auch – allgemeine Bedingungen voraus. Zum einen

müssen die Vertragspartner „majorenn“, das heißt auch altersmäßig rechtlich zu derlei

geschäftlichen Übereinkünften befugt und im Besitze von Verstandskraft sein. Die Abkommen

dürfen nicht unter Zwang und Druck erfolgen, sondern aufgrund eigener Entscheidung und

eigenen Wollens. Zum anderen sind die Warenlieferungs-, Warenqualitäts- und

Zahlungsbedingungen u.ä. unbedingt zu berücksichtigen.

„Bey“ stellt also eine geschäftliche Abmachung dar, die einzuhalten ist. Das heißt, nachdem die

geschäftliche Übereinkunft getroffen wurde, sind beide Partner an sie gebunden.

Allerdings kann es vorkommen, dass infolge einer Nachlässigkeit, eines Warenfehlers oder sonst

einer Unregelmäßigkeit der Käufer oder aber Verkäufer Verluste aus der getroffenen

Übereinkunft entstehen. Die Bindung an diese würde sich daher in einem derartigen Fall als

nachteilhaft für den geschädigten Geschäftspartner erweisen.

Dem beugt das Islamische Recht durch folgende Regelungen vor:

Erstens: „Iqaleh“. Wenn einer der beiden Vertragspartner das Abkommen rückgängig machen

möchte, so kann er seinen Partner zu einer entsprechenden Übereinkunft auffordern. Es empfiehlt

sich, diesem Gesuch nachzukommen und den Vertrag außer Kraft zu setzen.

Zweitens: „Hiar“. Von dieser Sonderregelung kann in folgenden Fällen Gebrauch gemacht

werden:

a) „Hiar“ oder Annullierung am Vertragsort: Beide Parteien haben das Recht, noch am

Vertragsabschlussort – das heißt bevor sie jenen Raum oder Platz, an dem sie ihre

Vereinbarung trafen, verlassen – den Vertrag zu annullieren.

b) „Hiar Gubn“ oder Annullierung aus Betrugsgründen. Wenn also eine der beiden Parteien

betrogen wurde und ihr infolgedessen aus der Abmachung Schaden erwächst – weil zum

Beispiel die Warenqualität nicht dem entspricht, was versprochen und abgemacht wurde –

so kann der Geschädigte das Abkommen unverzüglich auflösen.

c) Wenn der Käufer nach erfolgter Transaktion an der Ware Mängel feststellt, so kann er die

Übereinkunft rückgängig machen oder aber auf einem Preisausgleich bestehen.

d) Bei einem Handel mit Tieren zum Beispiel mit Schafen oder Pferden – kann der Käufer

bis zu drei Tagen nach dem Kauf den Vertrag auflösen.

e) Wenn die Vertragsbedingungen, welcher Käufer oder Verkäufer – möglicherweise auch

beide – gestellt haben, nicht eingehalten werden, kann das Abkommen ebenfalls aufgelöst

werten.

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