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Die Stellung der Frau im Islam

Die Stellung der Frau im Islam

Es ist bislang — weder in der Geschichte noch in der Gegenwart — keiner Kultur gelungen, die Stellung von Mann und Frau in ihrem aufeinander angewiesenen privaten und gesellschaftlichen Zusammenleben in jeder Hinsicht zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligten und ohne nachteilige Folgen für sie als Partner und für die Familie und die Gesellschaft als Ihre Umwelt zu bestimmen. Daher gibt es auch keinen Idealen Maßstab, nach dem die hier gestellte Frage behandelt werden kann. Dazu kommt eine weitere Schwierigkeit, nämlich die Darstellung von emotions - und mentalitätsgebundenen Werten und Verhältnissen aus einem Kulturkreis (hier aus dem islamischen) in einem anderen ihm fernstehenden Kulturbereich (hier dem westlichen). Umso schwieriger wird dies schließlich deshalb sein, weil die Islamische Welt bei ihrer Entstehung und ihrer geschichtlichen Entwicklung in keinem anderen Falle so viele Strukturen, Sitten und Gewohnheiten derjenigen Völker und Gesellschaften angenommen hat, in denen sich der Islam entwickelte, wie im Falle der Stellung von Frau und Mann zueinander im privaten und gesellschaftlichen Leben.

In keinem Falle ist daher die Kluft zwischen der koranischen Lehre und der historischen und gesellschaftlichen Realität so groß wie in diesem Falle. Die von den Kritikern betonte niedrige Einstufung, Diskriminierung und Benachteiligung der Frauen in den islamischen Ländern haben nachweislich ihre Wurzeln mehr in den ethnisch bedingten Sitten, Gewohnheiten und Gesellschaftsstrukturen derjenigen Völker, die den Islam angenommen haben, und weniger im Islam selbst. Das gilt auch zum großen Teil für die vorislamischen arabischen Bräuche und Verhältnisse, die der Islam bei seiner Entstehung bekämpfte, welche sich aber kurz darauf in einer islamisierten Form innerhalb der islamischen Gesellschaften nicht etablieren konnten.

Zu diesem Sachverhalt liefert uns auch die Forschung Belege. Der deutsche Islamkundler und Historiker Professor Bertold Spuler faßt seine Forschungsergebnisse zu diesem Thema wie folgt zusammen: "Bei aller Achtung, die die persische Frau innerhalb ihres Hauses, besonders als Mutter, genoß, trat sie in der Öffentlichkeit wenig hervor. Im sassanidischen Rechtssystem wurde sie weitgehend nicht als Subjekt, sondern als Objekt des Rechts behandelt ... Doch waren die über ganz Vorderasien (einschließlich das christliche Reich Byzanz) verbreiteten strengen Anschauungen über die Stellung der Frau in der Öffentlichkeit der Grund dafür, daß die ursprünglich wesentlich freieren Auffassungen der Araber allmählich verschwanden und der Verschleierung der Frauen und ihrer Einschließung in den Harem Platz machten. In den abgelegeneren Gegenden lrans war die ältere sassanidische Überlieferung ohnehin lebendig und somit die Frau in ihrer Bewegungsfreiheit sehr beschränkt. In Deylam durften die Frauen Ende des 10. Jahrhunderts nur nachts in schwarzen Kleidern ausgehen, und aus Tabbas in der Salzwüste berichtete man noch 1052, daß jede Frau, die mit einem ihr nicht verwandten Manne sprach, mit dem Tode bestraft wurde. . . in Gilan lag — wie so häufig in primitiven Kulturen — die schwere Arbeit der Landbestellung auf den Schultern der Frauen. Diese gedrückte und rechtlose Stellung der Frau brachte es mit sich, daß auch die Araber glaubten, dem Koran entsprechend die Frauen lediglich als Objekt betrachten und sich an weiblichen Gefangenen vergreifen zu dürfen. . . Einen Umschwung zu noch größerer Freiheit, teilweise schon zur Emanzipation, hat der Einbruch der türkischen Völker im Iran und überhaupt in Vorderasien mit sich gebracht. Die Türken hatten bisher, vor allem vor ihrer Berührung mit dem Islam, den Frauen weniger Beschränkungen auferlegt, und wenn sie sich auch der vorderasiatischen Zivilisation schon bald anglichen, so ist allgemein einem öffentlichen Auftreten der Frauen doch ein größerer Spielraum gewährt worden."

Soweit zu den gesellschaftlichen Verhältnissen in der frühislamischen Zeit zwischen dem 7. und 11. Jahrhundert unter den drei Völkern, die die Geschichte als die drei Hauptträger des islamischen Gebäudes anerkennt.

Das Gleiche gilt für die anderen, später zum Islam bekehrten asiatischen und afrikanischen Völker. Zu diesem allgemein Volkstümlichen, das sich sehr rasch, abweichend von der koranischen Lehre, als islamisch durchgesetzt hatte, kommt der männliche Egoismus hinzu, der seine Herrschaft über die Frauen unter Verletzung ihrer vom Islam hervorgehobenen Rechte beibehalten und weiter pflegen wollte und will. Ein Prototypisches Beispiel selbst aus den früheren Jahrhunderten, in denen von der Emanzipation der Frauen auch im Westen noch keine Rede gewesen ist, soll das hier Gemeinte erläutern:

Der ägyptische Gelehrte Asch-Scha‘iän7(1 492— 1565) berichtet: ‘Als der islamische Herrscher Muhyaddin Ibn Abi Asbagh einen hohen ägyptischen Staatsmann besuchte, traf er bei ihm einen Gelehrten, der den Frauen des Hauses Mohammads Überlieferungen über die Rechte der Frauen gegenüber den Männern aus der Traditionssammlung AI-Bukhäri vorlas. Daraufhin, böse spottend, aber typisch reagierend, beschimpfte der Emir den Gelehrten und verlangte von ihm Folgendes:

Erkläre ihnen (den Frauen) doch erst das Recht, das der Mann — islamisch gesehen — ihnen gegenüber besitzt. Denn wir (Männer) können schon jetzt — d.h. trotz ihrer Unwissenheit, welche Rechte sie (Frauen) uns gegenüber haben — nicht einmal mit ihnen fertig werden. Wie können wir dann überhaupt mit ihnen zurechtkommen, wenn sie einmal erfahren, welche Rechte ihnen der Islam uns (Männern) gegenüber zugesprochen hat?"

Es ist nicht möglich, alle diese durcheinander und gegeneinander laufenden Strömungen und Motivationen volkstümlicher, gesellschaftlicher und persönlicher Strömungen und Motivationen zu trennen und die diesbezügliche Lehre des Islam in ihrer reinsten Form darzubieten. Hier sei nur auf einige grundsätzliche islamische Einstellungen zu diesem Problem hingewiesen: Einstellungen und Gedanken, die vom Koran aus gesehen als Kampfansage gegen die Verletzung der Menschenwürde der Frauen und als Wiederbelebung der von der Schöpfung her geprägten absoluten Wertgleichheit der beiden Geschlechter im Sinne einer absoluten Gleichheit aller Menschen Gott gegenüber zu verstehen sind. Umso beachtlicher ist diese koranische Einstellung dazu, als sie sich mit einer Gesellschaftsform — wie die damalige arabische und allgemein vorderasiatische, einschließlich der christlich-byzanthinischen auseinandersetzt, die die absolute Herrschaft der Männer, vor allem durch ihre wirtschaftliche Dominanz und die wirtschaftliche Abhängigkeit der Frauen als selbstverständliche Gegebenheit, voraussetzt. Der Koran hat weder jene Verhältnisse geprägt noch gutgeheißen, sondern sie zugunsten der Frauen zu ändern und mindestens zu regulieren versucht. Das bedeutet, daß im Falle einer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umstrukturierung jener festgefahrenen Gesellschaftsformen zugunsten des weiblichen Geschlechts die islamische Lehre sich viel leichter verwirklichen läßt, als man bis jetzt angenommen und geglaubt hatte:

Gott gegenüber und ihrem Wesen nach steht die Frau als Mensch dem Manne gleich. So wird bei der Wiedergabe der Schöpfungsgeschichte nicht — wie bei den anderen semitischen Religionen —~ Eva als Frau zur Last gelegt, beeinflußt vom Teufel (der Schlange) ihren Mann Adam verführt zu haben. Das Vergehen kommt (Koran: Sure 2/Vers 36) beiden gleichzeitig und gleichgewichtig zu: " Da veranlaßte sie (d.h. Adam und seine Gattin) der Satan. einen Fehltritt zutun, wodurch sie des Paradieses verlustig gingen ....,

Das Eingehen der Ehe wird im Islam ausnahmslos dem Manne wie auch der Frau mit besonderem Nachdruck empfohlen. Zwei Gründe werden häufig dafür genannt:

das Bewahren der gesellschaftlichen Sittlichkeit bzw. der Schutz der Individuen vor Ausschweifungen und das Beleben des wirtschaftlichen Lebens dadurch, daß der verheiratete Mann verpflichtet wird, für den Unterhalt der Familie aufzukommen, wofür ein handwerklicher Beruf oder eine geschäftliche Tätigkeit als unabdingbare Voraussetzung erforderlich ist. Wenn aber Innerhalb der Ehe dem Manne die wirtschaftliche Belastung auferlegt wird, so wird der Frau die Rolle eines ruhenden PoIs zugesprochen (Koran: Sure 7/Vers 189:

.... damit er (der Mann) bei ihr (der Gattin) ruhe.. . Die Ehe geht ausschließlich von der Frau aus, die ihre Bereitschaft dazu ausspricht, wonach erst der Mann seine Bereitschaft zum Ausdruck bringen soll. Während in der Familie die Frau als Mutter eine viel größere Achtung genießt als der Vater, so stehen, entsprechend den wirtschaftlichen Belastungen des Mannes, dem Manne in der Gesellschaft größere Rollen und zugleich mehr Verpflichtungen zu. Im Gegensatz zu den sonst üblichen Gepflogenheiten soll jedoch bei der Eheschließung die sogenannte Morgengabe (Sadägh) nur als Geschenk (Nihla) vorgeschlagen werden (Koran: Sure 4Ners 4:

"und gebt den Frauen Ihre Morgengabe als Geschenk") Das heißt: die Morgengabe darf nicht als Gegenleistung die Frau zu einem Tauschobjekt entwürdigen. Die wirtschaftliche Belastung, die dem Manne zukommt, bedeutet, daß die Frau das Recht auf einen standesgemäßen Lebensunterhalt, auf Wohnung und Kleidung hat, selbst wenn sie an sich vermögend und wirtschaftlich völlig unabhängig ist. Sie hat sogar darüber hinaus das Recht, für die von ihr erbrachten Leistungen im Hause und sogar für das Stillen der Kinder vom Manne Geld zu verlangen. Der Mann hat kein Recht, der Frau über ihre Verpflichtungen hinaus die geringsten Befehle zu erteilen. Ihre Verpflichtungen erschöpfen sich darin, sein Eigentum, seinen Lebensbereich und ihre Treue zu schützen. Die gegenseitige Schutzverpflichtung kommt in einer Überlieferung von Mohammad u.a. wie folgt zum Ausdruck: Der Mann ist der Beschützer seiner Familie und verantwortlich dafür. Die Frau ist die Beschützerin des Lebensbereiches des Mannes und verantwortlich dafür." Diese gegenseitige Schutzverpflichtung und diese gegenseitige Verantwortung wurde nicht selten zum Nachteil der Frauen mißverstanden und von den Männern mißbraucht. Die Schutzpflicht des Mannes seiner Frau gegenüber wird im Koran
Die Schutzpflicht des Mannes gegenüber der Frau erschöpft sich aber nicht in der wirtschaftlichen Belastung. Er ist darüber hinaus verpflichtet, sie vor der Belästigung seitens fremder Männer zu schützen, wozu auch die Bewahrung der Treue seitens der Frau gehört. Damit aber dies seitens der Männer nicht zum Mißbrauch ihrer körperlichen Überlegenheit führt, wird diese sehr empfindliche Situation (Notwendigkeit des Schutzes der Frau vor fremden Männern, Notwendigkeit der Einhaltung der Treue seitens der Frau und Mißbrauchverbot der körperlichen Stärke des Mannes) wie folgt erklärt und den beiden Partnern eine äußerst brisante psychologische Lösung, und zwar unter Ausschluß jeder körperlichen Ausschreitung, empfohlen: Im Anschluß an die Aussage, daß die Männer verantwortlich für die Frauen sind, heißt es sinngemäß weiter: "Im Falle einer ständigen, nicht nur einmaligen Verletzung ihrer religiösen Pflichten (Nuschüz, d.h. sich gegen den Mann auflehnen, indem sie — öffentliche Unkeuschheiten begeht /Fähischa Mubaiyina) —nur in diesem Falle, wenn das Zusammenleben dadurch unerträglich wird, wird dem Manne, um einer Scheidung vorzubeugen, die Möglichkeit eingeräumt, Maßnahmen zu ergreifen, die von Ratschlägen bis zur Trennung im Bett reichen; und wenn dies alles nichts nützt, bis zu einem "nicht-schmerzenden" (ghair-mubarrih) Schlag (vgl. dazu den Koran-Kommentar von Taban).

Hier meinen die Gelehrten einstimmig, daß die Beschimpfung, jegliche Mißhandlung und sogar "nicht-schmerzende" Schläge gegenüber der Frau wegen jeder Art weltlicher und alltäglicher Streitfragen verboten (haräm) sind, und bemühen sich, das Auftreten selbst des ersten Falles weitgehend auszuschließen. Die Charakterisierung nicht-schmerzender-Schlag" soll grundsätzlich jede Art von Schlägen aufheben. Ebenso obliegt es der Frau, im Rahmen der allgemeinen Verpflichtungen jedes Muslims, ‘das Rechte zu gebieten und das Verwerfliche zu verbieten‘ (Koran: Sure 3Ners 110), erzieherisch darauf zu wirken und den Mann von der Verletzung seiner Pflichten abzuhalten. Der Frau wird darüber hinaus eingeräumt, ihre Rechte zuerst durch einen Schiedsrichter und dann durch das Gericht geltend zu machen. Die Scheidung, die als solche zwar als verpönteste Erlaubnis deklariert wird (abghad al-haläl ‘inda‘IIäh at-taläq), geht in der Formulierung taläq (Freigabe) vom Mann und in der Formulierung khur (Freinahme) von der Frau aus. Durch die wirtschaftliche Dominanz der Männer bedingt und im Rahmen Ihrer Versorgungsverpflichtung, läßt der Koran die Möglichkeit zur Vielehe offen. Im gleichen Vers unterbindet er diese Möglichkeit. wenn der Mann auch nur fürchtet, Im Falle einer Vielehe die Frauen nicht gerecht behandeln zu können (Koran: Sure 4Ners 3: "Wenn ihr aber fürchtet, (sie) nicht gerecht zu (be)handeln, dann (nur) eine.")

Dazu kommt die Möglichkeit, der Frau bei der Eheschließung das Scheidungsrecht einzuräumen, falls der Mann ohne ihr Einverständnis eine zweite Frau nehmen würde. Davon haben bereits einige Staaten (Tunesien, Ägypten usw.) offiziell Gebrauch gemacht.

Im Falle einer Erbschaft steht der Frau ein geringeres Erbteil zu als ihren Brüdern, wenn sie einen oder mehrere hat. Dies wird als Ausgleich zur höheren wirtschaftlichen Belastung des Mannes, die der Frau gänzlich fehlt, und als Ausgleich zu den harten Verteidigungspflichten, die nur den Männern und nicht den Frauen obliegen, verstanden. Was die Ausbildung der Frauen betrifft, so war Muhammad selbst der erste, der mit Beginn der Offenbarung Kreise von Männern und Frauen zum Zwecke größerer Bildung gründete.

Bei der Besetzung gesellschaftlicher Positionen steht einer völligen Gleichberechtigung der Frau nichts im Wege, vorausgesetzt, daß die moralischen Regeln, zu denen sowohl Männer als auch Frauen verpflichtet sind, eingehalten werden, sodaß die Frau als eine gleichwertige Partnerin des Mannes fungieren kann, ohne als Objekt des Konsums und des Interesses der Männer mißbraucht und von diesen "belästigt" zu werden (Koran: Sure 33/Vers 59).

Die Beteiligung der Frauen an den gesellschaftlichen Belangen — wie es zur Zeit Muhammads üblich war—, war nach koranischen Vorschriften begleitet von einer dementsprechenden Zurückhaltung bzw. dem Untersagen einer gegenseitigen Provokation: eine Tatsache, die aber infolge der Volkstümlichkeit bis zur Zurückdrängung der Frauen aus diesen Lebensbereichen mißbraucht wurde. Die Zurückgewinnung der vom Islam gewährten Rechte und Freiheiten — und weniger die noch nicht abgeschlossene und sogar oft zum Nachteil der Frauenwürde mißbrauchte westliche Emanzipationswelle — bestimmt eine neue Bewegung der Frauen in der islamischen Welt. Diese Haltung — und speziell diese — hat parallel zu den neuen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in den islamischen Ländern vielen Frauen ein sehr hochzuschätzendes Selbstbewußtsein verschafft und zum ersten Mal in der Geschichte des Islam einen neuen muslimischen Frauentyp hervorgebracht, dem die gesellschaftlichen Bewegungen in den islamischen Ländern viel zu verdanken haben und ohne den die Bewegungen keinen Erfolg hätten erzielen können.

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